MENSCH IN GEFAHR: „Der Schriftsteller Shakthika Sathkumara wurde am 1. April 2019 festgenommen, als er auf einer Polizeiwache erschien, um eine Aussage zu einer Beschwerde zu machen, die buddhistische Mönche hinsichtlich seiner Kurzgeschichte eingereicht hatten. Er wurde unter Paragraf 3(1) des IPbpR-Gesetzes und Paragraf 291(B) des srilankischen Strafgesetzbuchs angeklagt. Diese Paragrafen lassen eine Freilassung gegen Kaution seitens regulärer Amtsgerichte nicht zu. Deshalb befand sich Shakthika Sathkumara fast vier Monate lang in Haft. Seine nächste Anhörung soll am 30. September vor dem Obersten Gerichtshof stattfinden. / Shakthika Sathkumaras literarische Arbeit ist von mehreren Organisationen, darunter auch dem Ministerium für kulturelle Angelegenheiten und der Kulturabteilung des Ministerpräsidenten der Nordwestprovinz, für Auszeichnungen vorgeschlagen worden. Paragraf 3(1) des IPbpR-Gesetzes und Paragraf 291 des Strafgesetzbuchs kriminalisieren das Propagieren von rassistischem und religiösem Hass, der Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt schürt./ Die Festnahme von Shakthika Sathkumara ist Teil einer beunruhigenden Tendenz, das IPbpR-Gesetz dazu zu nutzen, friedlichen Aktivist_innen und Autor_innen in Sri Lanka die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit abzusprechen. Diese Rechte sind jedoch im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte festgeschrieben. Im Mai 2019 wurde eine Frau namens M. R. Mazahima unter dem IPbpR-Gesetz festgenommen, weil sie eine Bluse mit dem Aufdruck eines Schiffsteuerrades getragen hatte. Als Begründung wurde von den anzeigenden Personen fälschlicherweise angegeben, dass dies ein buddhistisches Symbol sei. Sie wurde mehr als drei Wochen lang in Gewahrsam gehalten, bis ihr endlich Kaution gewährt wurde. Im Juni 2019 wurde dem Kolumnisten Kusal Perera unter dem IPbpR-Gesetz mit der Festnahme gedroht, weil er über den zunehmenden extremistischen Sinhala-Buddhismus in Sri Lanka geschrieben hatte. / Der willkürliche Einsatz des IPbpR-Gesetzes – das Menschenrechte schützen und nicht gegen sie verstoßen soll – hat zu einem schwierigen Klima im Land geführt. In Sri Lanka reagieren die Behörden extrem sensibel auf vermeintliche Verunglimpfungen des Buddhismus und werden direkt von bestimmten Gruppen buddhistischer Mönche beeinflusst, die die Festnahme und Strafverfolgung von Personen verlangen, von der sie meinen, dass sie die Religion verunglimpft haben./ Gemäß dem IPbpR, an dessen Umsetzung Sri Lanka gebunden ist, darf das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit nur in einem engen, klar definierten Rahmen eingeschränkt werden. Einschränkungen dieser Rechte sind nur dann zulässig, wenn sie nötig sind, um die Rechte und Freiheiten anderer oder bestimmte öffentliche Interessen (wie z. B. die nationale bzw. öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit oder Moral) zu schützen, und wenn sie für diesen Zweck nachweisbar notwendig sind. Indirekte oder direkte Kritik an einer Religion oder einem Glaubenssystem darf nicht als Volksverhetzung kriminalisiert werden.“ - Hintergrundinformationen sowie empfohlene schriftliche Aktionen bis spätestens zum 17.10.2019 unter > ai : urgent action
Aus der Wörtersammlung: polizeiwache
ai : ÄGYPTEN
MENSCH IN GEFAHR: „Am 9. Mai stellte Amal Fathy ein Video auf ihrer Facebook-Seite ein, in dem sie die von ihr erlebte sexualisierte Belästigung thematisierte, die Dringlichkeit dieses Problems in Ägypten betonte und die Regierung kritisierte, weil sie die Frauen in Ägypten nicht davor schützt. Zudem kritisierte sie das scharfe Vorgehen der Regierung gegen die Menschenrechte, die sozioökonomischen Bedingungen und die Missstände im öffentlichen Dienstleistungssektor. Daraufhin durchsuchte die Polizei am 11. Mai gegen 2:30 Uhr die Wohnung von Amal Fathy und inhaftierte sie in der Polizeiwache Maadi in Kairo zusammen mit ihrem Ehemann Mohamed Lotfy, einem früheren Mitarbeiter von Amnesty International und aktuellen Direktor der Menschenrechtsorganisation Ägyptische Kommission für Rechte und Freiheiten (Egyptian Commission for Rights and Freedoms – ECRF) und ihrem dreijährigen Kind. Mann und Kind wurden nach drei Stunden wieder freigelassen. / Am 11. Mai prüfte die Staatsanwaltschaft Maadi Amal Fathys Fall und ordnete 15 Tage Haft für die Dauer der Ermittlungen zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen an – unter anderem „Veröffentlichung eines Videos, das Falschinformationen enthält, die den öffentlichen Frieden beeinträchtigen könnten”. Am folgenden Tag verhörte die Staatsanwaltschaft der Staatssicherheit sie in einem weiteren Fall zu ihrer angeblichen Verbindung zur Jugendbewegung 6. April. Für die Dauer der Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Gruppe ordnete sie weitere 15 Tage Untersuchungshaft an. / Internet-Trolle kopierten das Video und Fotos von Amal Fathy von ihren Sozialen Medien-Seiten und posteten sie auf Facebook und Twitter zusammen mit geschlechtsspezifischen Beschimpfungen und der Forderung nach ihrer Festnahme. Mehrere regierungsfreundliche und staatliche Medien veröffentlichten Artikel über das Video und behaupteten fälschlich, dass sie eine Aktivistin der Jugendbewegung 6. April sei und bei der ECRF arbeite. Darüberhinaus schrieben sie, dass sie mit dem Direktor der ECRF verheiratet sei und verstießen damit gegen ihr Recht auf Privatsphäre.“ - Hintergrundinformationen sowie empfohlene schriftliche Aktionen bis spätestens zum 30.6.2018 unter > ai : urgent action
ai : USBEKISTAN
MENSCH IN GEFAHR : “Abdumavlon Abdurakhmonov ist seit April ohne Zugang zu seiner Familie in Usbekistan inhaftiert. Seine Familie befürchtet, dass ihm Folter und andere Misshandlungen drohen. / Der 38-jährige Tadschike Abdumavlon Abdurakhmonov ist am 25. April in Usbekistan angekommen, um sein Kind aus erster Ehe zu besuchen. Er hätte am 28. April wieder nach Tadschikistan zurückkehren sollen. Am 29. April erhielt Abdumavlon Abdurakhmonovs Bruder in Tadschikistan einen Anruf von dessen Ex-Frau, die ihn darüber in Kenntnis setzte, dass Abdumavlon Abdurakhmonov am 27. April vom usbekischen nationalen Sicherheitsdienst festgenommen worden war. Seine Angehörigen hatten seitdem keinen Kontakt mehr zu ihm. Berichten zufolge wurde er zwei Tage lang auf einer Polizeiwache in Bekobod in Ost-Usbekistan, 150 km von der Hauptstadt Taschkent entfernt, festgehalten. Am 10. Juni erhielt die Familie einen Anruf von einem Mann, der angab, in einer vorübergehenden Hafteinrichtung in Taschkent inhaftiert gewesen zu sein, in der auch Abdumavlon Abdurakhmonov inhaftiert war. Abdumavlon Abdurakhmonovs Familie weiß nicht, ob er Zugang zu einem Rechtsbeistand hat. / Sein Bruder kontaktierte das tadschikische Konsulat in Taschkent, um sich über die Gründe für die Inhaftierung von Abdumavlon Abdurakhmonov zu erkundigen. Das tadschikische Konsulat bat das usbekische Außenministerium um Auskunft und erhielt am 30. Mai die Rückmeldung, dass Abdumavlon Abdurakhmonov nicht von der Polizei in Bekobod festgenommen worden war. Abdumavlon Abdurakhmonovs Vater schrieb daraufhin im Juni an den tadschikischen Menschenrechtsombudsmann, um Unterstützung und Hilfe bei der Aufklärung des Verbleibs seines Sohnes zu erhalten. Der tadschikische Ombudsmann leitete die Anfrage an den usbekischen Ombudsmann weiter. Bisher hat der tadschikische Ombudsmann jedoch keine Antwort erhalten. / Menschen, die ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert sind, drohen unabhängig von der Länge der Inhaftierung Folter und andere Misshandlungen.” — Hintergrundinformationen sowie empfohlene schriftliche Aktionen, möglichst unverzüglich und nicht über den 2. Oktober 2013 hinaus, unter »> ai : urgent action