Aus der Wörtersammlung: menschenrecht

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ai : RUSSISCHE FÖDERATION

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MENSCH IN GEFAHR : “Die Künst­le­rin Alek­san­dra Skoch­i­len­ko ist wegen “Ver­brei­tung wis­sent­lich fal­scher Infor­ma­tio­nen über die rus­si­schen Streit­kräf­te” (Para­graf 207.3 des Straf­ge­setz­buchs) zu sie­ben Jah­ren Haft ver­ur­teilt wor­den, weil sie Preis­schil­der in ört­li­chen Super­märk­ten durch Anti­kriegs­in­for­ma­tio­nen ersetzt hat. Hier­bei han­delt es sich nicht um eine inter­na­tio­nal als Straf­tat aner­kann­te Hand­lung. Der Straf­tat­be­stand beschnei­det das Men­schen­recht auf Mei­nungs­frei­heit auf eine Wei­se, die sowohl den völ­ker­recht­li­chen als auch den ver­fas­sungs­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen Russ­lands zuwi­der­läuft. Alek­san­dra Skoch­i­len­ko lei­det an Zöli­a­kie und einer Herz­er­kran­kung. Ihren Ärzt*innen zufol­ge benö­tigt sie des­halb eine ange­mes­se­ne medi­zi­ni­sche Betreu­ung sowie eine streng glu­ten­freie Diät, die im Straf­voll­zug nicht mög­lich ist. Die Künst­le­rin befin­det sich bereits seit mehr als 19 Mona­ten in Haft. Ihr Gesund­heits­zu­stand hat sich im Gefäng­nis stark ver­schlech­tert, und eine anhal­ten­de Inhaf­tie­rung wird dies noch ver­schlim­mern bzw. kann sogar ihr Leben gefähr­den. Alex­an­dra Skot­schi­len­ko ist eine gewalt­lo­se poli­ti­sche Gefan­ge­ne, die nur auf­grund der Wahr­neh­mung ihres Rechts auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung inhaf­tiert ist. Sie muss umge­hend und bedin­gungs­los frei­ge­las­sen wer­den.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen unter > ai : urgent action

 

 

 

 

 

 


 
Alek­san­dra Skochilenko
vor Gericht
undatierte
Fotografie

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ai : ÄGYPTEN

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MENSCH IN GEFAHR : “Die Men­schen­rechts­an­wäl­tin Hoda Abdel­mo­niem wird seit mehr als drei Jah­ren auf­grund ihrer Men­schen­rechts­ar­beit will­kür­lich fest­ge­hal­ten. Nach­dem sie 35 Mona­te in Unter­su­chungs­haft ver­bracht hat­te, wur­de sie von der Obers­ten Staats­an­walt­schaft vor das Not­stands­ge­richt (ESSC) zitiert. Ihr wird vor­ge­wor­fen, einer “ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung” bei­getre­ten zu sein, sie finan­ziert und unter­stützt zu haben. Außer­dem legt man ihr zur Last, über eine Face­book-Sei­te mit dem Namen “Egyp­ti­an Coor­di­na­ti­on for Rights and Free­doms” Fal­sch­nach­rich­ten über Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen durch Sicher­heits­kräf­te ver­brei­tet zu haben, um Gewalt gegen staat­li­che Ein­rich­tun­gen zu schü­ren. Die­se Vor­wür­fe bezie­hen sich auf ihre Arbeit für die Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on Egyp­ti­an Coor­di­na­ti­on for Rights and Free­doms (ECRF). / Die ESSCs, die als Son­der­ge­rich­te im Fal­le eines Aus­nah­me­zu­stands tätig wer­den, sind für ihre unfai­ren Ver­fah­ren bekannt und ihre Urtei­le sind nicht anfecht­bar. Hoda Abdel­mo­niems Recht auf eine ange­mes­se­ne Ver­tei­di­gung wird ver­letzt, da sie sich mit ihrem Rechts­bei­stand aus­schließ­lich vor Gericht tref­fen darf. Die Fort­füh­rung des Pro­zes­ses, der am 11. Sep­tem­ber 2021 begann, wur­de auf den 15. Dezem­ber 2021 ver­tagt. / Bei einer Gerichts­an­hö­rung am 11. Okto­ber 2021 sag­te Hoda Abdel­mo­niem den Richter:innen, dass ihr im Gefäng­nis eine Herz­ka­the­ter­un­ter­su­chung ver­schrie­ben wur­de und dass eine:r der Mediziner:innen ihre Frei­las­sung aus medi­zi­ni­schen Grün­den bean­tragt habe. Laut des : der Gefängnis-mediziner:in sei­en jedoch der­zeit Ver­le­gun­gen in Kran­ken­häu­ser außer­halb des Gefäng­nis­ses auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie aus­ge­setzt. Amnes­ty Inter­na­tio­nal hat jedoch Kennt­nis von der Ver­le­gung ande­rer Gefan­ge­ner in exter­ne Kran­ken­häu­ser seit dem Aus­bruch des Coro­na­vi­rus, ein­schließ­lich der kurz­zei­ti­gen Ver­le­gung von Hoda Abdel­mo­niem am 30. Novem­ber 2020 zur Behand­lung eines ver­mu­te­ten Nie­ren­ver­sa­gens. Zusätz­lich zu ihrer Herz­er­kran­kung lei­det Hoda Abdel­mo­niem an einer Nie­ren­er­kran­kung, einer arte­ri­el­len Throm­bo­se und hohem Blut­druck. Seit ihrer Inhaf­tie­rung am 1. Novem­ber 2018 ver­wei­gert ihr die Ver­wal­tung des Frau­en­ge­fäng­nis­ses Al-Qana­ter jeg­li­chen Besuch und Kon­takt mit ihrer Fami­lie. Ihre Ange­hö­ri­gen haben außer­dem nach wie vor kei­nen Zugang zu ihrer Kran­ken­ak­te, was die Sor­ge der Fami­lie um ihren Gesund­heits­zu­stand noch ver­stärkt. Die Richter:innen, die ihren Pro­zess lei­ten, haben Anträ­ge auf Zugang zu ange­mes­se­ner medi­zi­ni­scher Ver­sor­gung und Fami­li­en­be­su­che bis­lang abge­lehnt.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 4. Febru­ar 2022 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : CHINA

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MENSCH IN GEFAHR : “Die Bür­ger­jour­na­lis­tin Zhang Zhan (张展) ist von der Poli­zei in Shang­hai inhaf­tiert wor­den und wird zur­zeit im Gefäng­nis des neu­es Bezirks Pudong fest­ge­hal­ten. Sie ist will­kür­lich inhaf­tiert, weil sie ihr Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung aus­ge­übt hat. Die­se Recht ist in Arti­kel 19 der All­ge­mei­nen Erklä­rung der Men­schen­rech­te (AEMR) ver­an­kert. / Zhang Zhan reis­te im Febru­ar 2020 nach Wuhan, um über den Aus­bruch von Covid-19 zu berich­ten. She berich­te­te über die Inhaf­tie­rung unab­hän­gi­ger Reporter_innen und die Schi­ka­ne der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen der Betrof­fe­nen. Am 15. Sep­tem­ber wur­de sie ange­klagt, “Streit ange­fan­gen und Ärger pro­vo­ziert” zu haben (寻衅滋事罪). Dar­auf ste­hen bis zu fünf Jah­re Haft. Ihr droht die­se Haft­stra­fe nur auf­grund ihrer Bericht­erstat­tung über einen Sach­ver­halt von öffent­li­chem Inter­es­se. / Zhang Zhan trat in den Hun­ger­streik, um gegen ihre Inhaf­tie­rung zu pro­tes­tie­ren und ihre Unschuld zu beto­nen. Obwohl sie die Absicht hat­te, den Hun­ger­streik fort­zu­set­zen, sol­len Gefäng­nis-beam­t_in­nen ihr gegen ihren Wil­len Nah­rung ver­ab­reicht haben. Sie muss dar­über­hin­aus Fuß­fes­seln tra­gen und ihre Hän­de sind seit über drei Mona­ten Tag und Nacht gefes­selt. Die­se Maß­nah­men ver­sto­ßen gegen das abso­lu­te Ver­bot der Fol­ter und ande­rer grau­sa­mer, unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­der Behand­lung oder Stra­fe und stel­len eine Ver­let­zung der Ver­pflich­tun­gen Chi­nas unter inter­na­tio­na­len Men­schen­rechts­nor­men dar. Die Aus­wir­kun­gen die­ser Maß­nah­men auf den Gesund­heits­zu­stand von Zhang Zhan geben Anlass zu gro­ßer Sor­ge. Ihr Zustand hat sich seit Sep­tem­ber sehr ver­schlech­tert. - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen unter > ai : urgent action

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ai : KASACHSTAN

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MENSCH IN GEFAHR : “Aigul Ute­po­va ist eine bekann­te Blog­ge­rin und Akti­vis­tin. Sie hat 8.000 Fol­lower auf Face­book und eine gro­ße Fan­ge­mein­de sieht die Bei­trä­ge auf ihrem You­Tube-Kanal. 2015 kan­di­dier­te sie bei den Prä­si­dent­schafts­wah­len, doch zog sie ihre Kan­di­da­tur spä­ter wie­der zurück. Sie wird beschul­digt, eine Anhän­ge­rin der Oppo­si­ti­ons­par­tei Demo­kra­ti­schen Wahl Kasach­stans zu sein. Am 13. März 2018 wur­de die Par­tei will­kür­lich zu einer “extre­mis­ti­schen” Orga­ni­sa­ti­on erklärt, weil sie “zur natio­na­len Zwie­tracht auf­sta­chel­te”. Grund­la­ge für die­se Ein­ord­nung sind die vage for­mu­lier­ten Anti-Extre­mis­mus-Geset­ze in Kasach­stan. / Nach der Zwangs­ein­wei­sung von Aigul Ute­po­va in die Psych­ia­trie fürch­tet ihr Rechts­bei­stand, dass eine will­kür­li­che psych­ia­tri­sche Dia­gno­se zum Vor­wand genom­men wird, um sie zwangs­wei­se “behan­deln” und lan­ge in der Anstalt fest­hal­ten zu kön­nen. Bei einem Ver­such, Aigul Ute­po­va am 23. Novem­ber zu besu­chen, wur­de dem Rechts­bei­stand und einer Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen mit­ge­teilt, dass die Jor­u­na­lis­tin kei­nen Kon­takt zur Außen­welt haben dür­fe. / Dass Per­so­nen, die die Regie­rung kri­ti­sie­ren oder sich gegen bestimm­te Inter­es­sen­grup­pen stel­len, zwangs­wei­se unter psych­ia­tri­sche Beob­ach­tung gestellt wer­den, ist in Kasach­stan nicht unge­wöhn­lich. 2019 ent­schied der UN-Men­schen­rechts­aus­schuss, dass Zina­idi Muk­hor­to­va will­kür­li­cher Inhaf­tie­rung, Fol­ter und ande­rer Miss­hand­lung aus­ge­setzt war. Die Anwäl­tin war fünf Mal gegen ihren Wil­len in eine psych­ia­tri­sche Ein­rich­tung ein­ge­wie­sen und dort “behan­delt” wor­den. / Aigul Ute­po­va hät­te nie­mals straf­recht­lich ver­folgt und unter Haus­ar­rest gestellt wer­den dür­fen. Die­se Maß­nah­me ver­stößt gegen kasa­chi­sches Recht, das Haus­ar­rest nur in Fäl­len vor­sieht, bei denen die Höchst­stra­fe fünf Jah­re oder mehr beträgt. Außer­dem muss sach­lich begrün­det wer­den, wes­halb weni­ger restrik­ti­ve Maß­nah­men nicht ange­wen­det wer­den kön­nen. Die Ver­fol­gung und der Haus­ar­rest von Aigul Ute­po­va sind als Ver­gel­tungs­maß­nah­men für ihre unver­blüm­te Kri­tik an der Regie­rung ein­zu­ord­nen.”- Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 18.1.2021 unter > ai : urgent action

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ai : BELARUS

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MENSCH IN GEFAHR : “Mar­fa Rab­ko­va ist eine Men­schen­rechts­ver­tei­di­ge­rin und arbei­tet als Koor­di­na­to­rin des Frei­wil­li­gen­diens­tes des Men­schen­rechts­zen­trums Vias­na. / Sie wur­de am 17. Sep­tem­ber fest­ge­nom­men und am 25. Sep­tem­ber unter Para­graf 293(3) des Straf­ge­setz­buchs (“Trai­ning oder ande­re Vor­be­rei­tung von Men­schen zur Teil­nah­me an Auf­stän­den, oder Finan­zie­rung sol­cher Akti­vi­tä­ten”) ange­klagt. Bei einer Ver­ur­tei­lung dro­hen ihr bis zu drei Jah­re im Gefäng­nis. Sie befin­det sich zur­zeit in der Unter­su­chungs­haft­ein­rich­tung Nr. 1 in Minsk./ Mar­fa Rab­ko­va ist eine gewalt­lo­se poli­ti­sche Gefan­ge­ne, die allein wegen ihres recht­mä­ßi­gen Ein­sat­zes als Men­schen­rechts­ver­tei­di­ge­rin schi­ka­niert wird. Sie beob­ach­tet Demons­tra­tio­nen und doku­men­tiert Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen wie Fol­ter oder ande­re Miss­hand­lun­gen an fried­li­chen Pro­tes­tie­ren­den durch Beamt_innen der Sicher­heits­be­hör­den. Mar­fa Rab­ko­va hat kei­ne Straf­tat began­gen. Ihre Straf­ver­fol­gung ist eine erheb­li­che Ver­let­zung der inter­na­tio­na­len men­schen­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen des Landes./ Die bela­rus­si­schen Behör­den müs­sen auf­hö­ren, Mit­glie­der des Men­schen­rechts­zen­trums Vias­na und ande­re zivil­ge­sell­schaft­li­che Aktivist_innen straf­recht­lich zu ver­fol­gen. Sie müs­sen die Rech­te auf Vereinigungs‑, Ver­samm­lungs- und Mei­nungs­frei­heit der bela­rus­si­schen Bevöl­ke­rung respek­tie­ren.” - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 1.12.2020 unter > ai : urgent action

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ai : GUATEMALA

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MENSCHEN IN GEFAHR : “Im März hat die gua­te­mal­te­ki­sche Regie­rung in einem Indus­trie­park in Gua­te­ma­la-Stadt ein Kran­ken­haus für COVID-19-Pati­en­t_in­nen ein­ge­rich­tet. Jetzt wur­den 46 dort arbei­ten­de Instand­hal­tungs- und Rei­ni­gungs­kräf­te ent­las­sen. Als Grund für die Kün­di­gun­gen ver­wies das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um auf Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, denen zufol­ge die­se Arbeiter_innen einen Ober­stu­fen- oder Uni­ver­si­täts­ab­schluss besit­zen müs­sen, um in dem Kran­ken­haus arbei­ten zu kön­nen. Ein Groß­teil die­ser Beschäf­tig­ten ver­fügt nur über eine grund­le­gen­de Schul­bil­dung und kann die gefor­der­ten Nach­wei­se nicht erbrin­gen. Hin­zu kommt, dass die gekün­dig­ten Per­so­nen, ähn­lich wie Tei­le des medi­zi­ni­schen Per­so­nals, seit dem 24. März kei­nen Lohn erhal­ten haben. Arbeits­lo­sen­un­ter­stüt­zung haben sie eben­falls nicht bekom­men. / Hin­ter­grund: Bereits vor der COVID-19-Pan­de­mie erhielt Gua­te­ma­la auf­grund sei­nes schwa­chen Gesund­heits­sys­tems beson­de­re Unter­stüt­zun­gen von der Pan­ame­ri­ka­ni­schen Gesund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on OPS. Am 9. Juni mel­de­te Gua­te­ma­la 7.055 COVID-19-Fäl­le und 252 Pan­de­mie­to­te.  /  Im März rich­te­te die Regie­rung Gua­te­ma­las in einem Indus­trie­park der Haupt­stadt namens Par­que de la Indus­tria ein Kran­ken­haus für COVID-19-Fäl­le ein. Die Kli­nik hat­te eine Anfangs­ka­pa­zi­tät von 319 Bet­ten und wur­de am 21. März eröff­net. Anfang Mai beschwer­te sich das medi­zi­ni­sche Per­so­nal öffent­lich über feh­len­de Arbeits­ver­trä­ge, nicht aus­ge­zahl­ten Lohn und gefähr­li­che Arbeits­be­din­gun­gen. Pres­se­be­rich­ten zufol­ge, die auf Infor­ma­tio­nen des natio­na­len Rech­nungs­hofs basie­ren, hat das COVID-19-Kran­ken­haus weni­ger als zwei Pro­zent des ihm vom Kon­gress zuge­wie­se­nen Bud­gets in Anspruch genom­men. Der Grund dafür liegt in der gerin­gen ope­ra­ti­ven Kapa­zi­tät und dem Feh­len von ent­spre­chend qua­li­fi­zier­tem Per­so­nal. / Die Kran­ken­haus­lei­tung gab an, dass die in der Kli­nik arbei­ten­den Per­so­nen über das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um ein­ge­stellt wer­den, wobei die in Haus­halts­be­stim­mung 189 (Titel: “Sons­ti­ge Leis­tun­gen”) des öffent­li­chen Haus­halts fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen zu befol­gen sind. Vertreter_innen des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums wie­sen dar­auf hin, das Gesetz über den öffent­li­chen Dienst ver­lan­ge, dass unter die­ser Haus­halts­li­nie ein­ge­stell­te Per­so­nen einen Nach­weis über ihren Ober­stu­fen- oder Uni­ver­si­täts­ab­schluss erbrin­gen müs­sen. Der natio­na­len Ombuds­stel­le für Men­schen­rech­te Pro­cu­ra­du­ría de los Derechos Huma­nos zufol­ge wur­den die­se Bele­ge noch nicht ver­langt, als das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um das betref­fen­de Per­so­nal ein­stell­te. Da 46 der im COVID-19-Kran­ken­haus beschäf­tig­ten Instand­hal­tungs- und Rei­ni­gungs­kräf­te nicht die ent­spre­chen­den Unter­la­gen vor­le­gen konn­ten, wur­den sie kur­zer­hand ent­las­sen. Sie hat­ten erst knapp drei Mona­te lang in der Kli­nik gear­bei­tet und muss­ten teil­wei­se ihre eige­nen Werk­zeu­ge und Mate­ria­li­en zur Arbeit mit­brin­gen. Das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um iden­ti­fi­zier­te 38 Per­so­nen, die die Anfor­de­run­gen nicht erfüll­ten. Die natio­na­le Ombuds­stel­le für Men­schen­rech­te hin­ge­gen mel­de­te 46 Kün­di­gun­gen im Bereich Instand­hal­tungs- und Rei­ni­gungs­per­so­nal. / Ent­ge­gen der Begrün­dung des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums besagt der Klas­si­fi­ka­ti­ons­plan für Beschäf­ti­gun­gen im öffent­li­chen Sek­tor in Über­ein­stim­mung mit Para­graf 35 des Geset­zes über den öffent­li­chen Dienst, dass bei einer Rei­he von Stel­len mit über­wie­gend “kör­per­li­cher und repe­ti­ti­ver Arbeit” kei­ne über die Grund­schu­le hin­aus­ge­hen­de Schul­bil­dung not­wen­dig ist. Zudem ist im Hand­buch zur Klas­si­fi­ka­ti­on der Haus­halts­li­ni­en für den öffent­li­chen Dienst (Minis­ter­ver­ein­ba­rung 291‑2012) kei­ne Rege­lung zur Not­wen­dig­keit eines Ober­stu­fen­ab­schlus­ses für die Anstel­lung von Per­so­nen unter Haus­halts­be­stim­mung 189 auf­ge­führt. / Im COVID-19-Kran­ken­haus im Par­que de la Indus­tria in Gua­te­ma­la-Stadt sind die Rech­te der dort Arbei­ten­den –  sowohl die der Instand­hal­tungs- und Rei­ni­gungs­kräf­te als auch die des medi­zi­ni­schen Per­so­nals – bedroht. Die­se Beschäf­tig­ten nicht ange­mes­sen zu schüt­zen, bedeu­tet, nicht nur ihre son­dern auch die Gesund­heit der gua­te­mal­te­ki­schen Bevöl­ke­rung aufs Spiel zu set­zen. Seit Beginn der Pan­de­mie haben Beschäf­tig­te im Gesund­heits­we­sen im gan­zen Land öffent­lich und wie­der­holt das Feh­len ange­mes­se­ner Schutz­aus­rüs­tung kri­ti­siert. Laut der natio­na­len Ombuds­stel­le für Men­schen­rech­te hat­ten sich bis zum 24. Mai 2020 min­des­tens 49 Pfle­ge­kräf­te und Ärzt_innen mit COVID-19 infi­ziert. Am 30. Mai 2020 for­der­te das Ver­fas­sungs­ge­richt das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um auf, unver­züg­lich alle Beschäf­tig­ten im Gesund­heits­we­sen mit ent­spre­chen­der Schutz­aus­rüs­tung aus­zu­stat­ten.” - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 20.7.2020 unter > ai : urgent action
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ai : KASACHSTAN

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MENSCH IN GEFAHR : “Der Men­schen­rechts­ak­ti­vist Alnur Ily­as­hev wur­de am 17. April 2020 fest­ge­nom­men. Ihm wird vor­ge­wor­fen, Fehl­in­for­ma­tio­nen ver­brei­tet zu haben, die die „öffent­li­che Ord­nung bedro­hen“ und „beträcht­li­che Schä­den“ an den „geschütz­ten Inter­es­sen der Gesell­schaft“ wäh­rend des Aus­nah­me­zu­stands ver­ur­sa­chen. Die Vor­wür­fe ste­hen in Zusam­men­hang mit sei­nen kri­ti­schen Bei­trä­gen über die Regie­rungs­par­tei Nur Otan in den Sozia­len Medi­en. Die Ermittler_innen behaup­te­ten, die Bei­trä­ge hät­ten das Ziel, die öffent­li­che Mei­nung zum The­ma „Inkom­pe­tenz der Akti­vi­tä­ten der Nur-Otan-Par­tei“ hin­sicht­lich der COVID-19-Pan­de­mie zu beein­flus­sen. Somit „könn­ten sie zu nega­ti­ven Kon­se­quen­zen füh­ren“. / Alnur Ily­as­hev hat kein Ver­bre­chen began­gen, son­dern übte nur sein Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung aus. Er ist ein gewalt­lo­ser poli­ti­scher Gefan­ge­ner und muss umge­hend und bedin­gungs­los frei­ge­las­sen wer­den. Die kasa­chi­schen Behör­den nut­zen die COVID-19-Pan­de­mie als Vor­wand, um Kritiker_innen zu inhaf­tie­ren und Men­schen ein­zu­schüch­tern. / Obwohl die Fami­li­en­mit­glie­der von Alnur Ily­as­hev kei­nen Wider­stand wäh­rend zwei­er Woh­nungs­durch­su­chun­gen leis­te­ten, wand­te die Poli­zei kör­per­li­che Gewalt gegen sie an. Sei­ne min­der­jäh­ri­ge Toch­ter hat­te eine Panik­at­ta­cke und wur­de ohn­mäch­tig, als die Poli­zei die Woh­nung betrat und durch­such­te. Zu die­sem Zeit­punkt waren kei­ne Erwach­se­nen zuhau­se.” - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 8.6.2020 unter > ai : urgent action
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ai : TÜRKEI

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MENSCH IN GEFAHR : “Am Abend des 15. Juli 2016 ver­such­ten Tei­le der tür­ki­schen Streit­kräf­te mit Waf­fen­ge­walt, die Regie­rung zu stür­zen. Doch der Putsch­ver­such wur­de schnell nie­der­ge­schla­gen. Tau­sen­de Men­schen pro­tes­tier­ten auf den Stra­ßen dage­gen und die Put­schis­ten wur­den von Sicher­heits­kräf­ten über­wäl­tigt. In einer Nacht vol­ler Gewalt wur­den Hun­der­te getö­tet und Tau­sen­de ver­letzt. Unmit­tel­bar nach dem geschei­ter­ten Staats­streich beschul­dig­te die Regie­rung den in den USA leben­den Pre­di­ger Fet­hul­lah Gülen und sei­ne Anhänger_innen, sich zum Sturz der Regie­rung ver­schwo­ren zu haben. Die reli­giö­se Gülen-Bewe­gung wird von den tür­ki­schen Behör­den als ter­ro­ris­ti­sche Orga­ni­sa­ti­on ein­ge­stuft. Am 20. Juli 2016 rief die Regie­rung den Aus­nah­me­zu­stand aus, der zwei Jah­re lang in Kraft blieb. Es folg­te eine mas­si­ve Ver­haf­tungs­wel­le gegen Jour­na­lis­tin­nen, Schrift­stel­le­rin­nen, Rich­te­rin­nen, Staats­an­wäl­tin­nen sowie ver­meint­li­che und tat­säch­li­che Kri­ti­ke­rin­nen der Regie­rungs­par­tei AKP. / Ahmet Altan und sein Bru­der Meh­met Altan nah­men am 14. Juli – dem Vor­abend des Put­sches – an einer Live-Fern­seh­sen­dung mit der Mode­ra­to­rin Naz­lı Ilı­cak teil. Wäh­rend der Sen­dung dis­ku­tier­ten sie auch über tür­ki­sche Poli­tik. Anschlie­ßend wur­den alle drei unter dem Vor­wurf fest­ge­nom­men, in der Sen­dung „unter­schwel­li­ge Bot­schaf­ten“ über den bevor­ste­hen­den Putsch ver­brei­tet zu haben. Naz­lı Ilı­cak kam Ende Juli, Ahmet Altan und Meh­met Altan kamen im Sep­tem­ber 2016 in Unter­su­chungs­haft. Ahmet Altan, Meh­met Altan, Naz­lı Ilı­cak und drei wei­te­re Ange­klag­te wur­den dann im Febru­ar 2018 wegen des Vor­wurfs, „die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung umstür­zen zu wol­len“ zu einer lebens­lan­gen Haft­stra­fe ohne die Mög­lich­keit einer Bewäh­rung ver­ur­teilt. Als das Obers­te Beru­fungs­ge­richt die Schuld­sprü­che im Juli 2019 auf­hob, wur­de ein neu­es Ver­fah­ren gegen fünf der Ange­klag­ten ein­ge­lei­tet. Meh­met Altan wur­de dage­gen frei­ge­spro­chen. / Am 4. Novem­ber 2019 wur­den mit­hil­fe der Ankla­ge „Unter­stüt­zung einer ter­ro­ris­ti­schen Orga­ni­sa­ti­on, ohne deren Mit­glied zu sein“ Ahmet Altan zu zehn­ein­halb Jah­ren und die Jour­na­lis­tin Naz­lı Ilı­cak zu acht Jah­ren und neun Mona­ten Haft ver­ur­teilt. Bei­de wur­den bis zum Urteil in ihrem Rechts­mit­tel­ver­fah­ren vor dem Straf­ge­richt für schwe­re Straf­sa­chen Nr. 26 in Istan­bul frei­ge­las­sen und mit einem Rei­se­ver­bot belegt. Das Gericht sprach in dem unfai­ren Ver­fah­ren drei wei­te­re Per­so­nen schul­dig, dar­un­ter zwei Medi­en­schaf­fen­de, und ent­schied, dass sie in Unter­su­chungs­haft blei­ben müss­ten. Die Staats­an­walt­schaft leg­te am 6. Novem­ber 2019 Rechts­mit­tel gegen Ahmet Alt­ans Frei­las­sung ein. Am 8. Novem­ber wies das Gericht für schwe­re Straf­sa­chen Nr. 26 in Istan­bul den Antrag des Staats­an­walts zurück, Ahmet Altan erneut in Haft zu neh­men und ver­wies die Straf­sa­che an das Gericht für schwe­re Straf­sa­chen Nr. 27. Die­ses Gericht akzep­tier­te das Rechts­mit­tel der Staats­an­walt­schaft am 12. Novem­ber. Ahmet Altan und sein Rechts­bei­stand erfuh­ren nicht direkt von die­ser Ent­schei­dung des Gerichts, son­dern durch regie­rungs­na­he Medi­en. Noch am glei­chen Abend wur­de Ahmet Altan zuhau­se in Istan­bul fest­ge­nom­men und in Poli­zei­ge­wahr­sam über­stellt. / Die erneu­te Fest­nah­me von Ahmet Altan scheint poli­tisch moti­viert, will­kür­lich und unver­ein­bar mit dem Recht auf Frei­heit nach Para­graf 5 der Euro­päi­schen Kon­ven­ti­on zum Schut­ze der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten zu sein, der jeden will­kür­li­chen Frei­heits­ent­zug ver­bie­tet. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te stell­te fest, dass vor­sätz­li­che Hand­lun­gen der Behör­den zu Will­kür füh­ren kön­nen. Die erneu­te Inhaf­tie­rung von Ahmet Altan ver­stößt ekla­tant gegen sei­ne Rech­te.” - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 8.1.2020 unter > ai : urgent action
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ai : ÄGYPTEN

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Amnes­ty Inter­na­tio­nal / MENSCH IN GEFAHR : “Am 22. Sep­tem­ber 2019 gegen 19 Uhr nah­men Ange­hö­ri­ge der Sicher­heits­be­hör­den in Zivil die bekann­te Men­schen­rechts­an­wäl­tin Mahie­nour el-Mas­ry fest, als sie das Gebäu­de der Staats­an­walt­schaft der Staats­si­cher­heit in Alex­an­dria ver­ließ. Sie brach­ten sie in einem Klein­trans­por­ter an einen unbe­kann­ten Ort. Kurz zuvor, am 20. und 21. Sep­tem­ber, waren in meh­re­ren ägyp­ti­schen Städ­ten regie­rungs­kri­ti­sche Pro­tes­te aus­ge­bro­chen. Die Anwäl­tin woll­te sich bei der Staats­an­walt­schaft der Staats­si­cher­heit über den Stand der Ermitt­lun­gen gegen die bei den Pro­tes­ten Fest­ge­nom­me­nen erkun­di­gen, die den Rück­tritt von Prä­si­dent Abdel Fattah al-Sisi gefor­dert hat­ten. Am 23. Sep­tem­ber befrag­te ein Staats­an­walt Mahie­nour el-Mas­ry und ent­schied, sie wäh­rend der Ermitt­lun­gen im Fall 488 von 2019 für 15 Tage im Frau­en­ge­fäng­nis Al Qana­ter zu inhaf­tie­ren. Bei die­sem Fall geht es um die regie­rungs­kri­ti­schen Demons­tra­tio­nen vom März 2019. Ihr wird „Zusam­men­ar­beit mit einer Ter­ror­ver­ei­ni­gung zur Erlan­gung ihrer Zie­le“, die „Ver­brei­tung fal­scher Nach­rich­ten“ und „Nut­zung der Sozia­len Medi­en zur Ver­öf­fent­li­chung von Falsch­mel­dun­gen“ vor­ge­wor­fen. / Mahie­nour el-Mas­rys Inhaf­tie­rung ist Teil des bis­lang här­tes­ten Vor­ge­hens gegen Anders­den­ken­de in der Amts­zeit von Prä­si­dent Abdel Fattah al-Sisi. Bei den Pro­tes­ten am 20. und 21. Sep­tem­ber 2019, auf denen der Rück­tritt des Prä­si­den­ten gefor­dert wur­de, wur­den mehr als 2.300 Men­schen festgenommen./ Amnes­ty Inter­na­tio­nal ist der Ansicht, dass Mahie­nour el-Mas­ry eine Men­schen­rechts­ver­tei­di­ge­rin und gewalt­lo­se poli­ti­sche Gefan­ge­ne ist, die sich nur des­halb in Haft befin­det, weil sie fried­lich ihrer Arbeit nach­ge­gan­gen ist, die dar­in besteht, Betrof­fe­ne von Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen zu ver­tei­di­gen.” - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 21.11.2019 unter > ai : urgent action
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ai : SRI LANKA

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MENSCH IN GEFAHR : “Der Schrift­stel­ler Shakt­hi­ka Sath­ku­ma­ra wur­de am 1. April 2019 fest­ge­nom­men, als er auf einer Poli­zei­wa­che erschien, um eine Aus­sa­ge zu einer Beschwer­de zu machen, die bud­dhis­ti­sche Mön­che hin­sicht­lich sei­ner Kurz­ge­schich­te ein­ge­reicht hat­ten. Er wur­de unter Para­graf 3(1) des IPb­pR-Geset­zes und Para­graf 291(B) des sri­lan­ki­schen Straf­ge­setz­buchs ange­klagt. Die­se Para­gra­fen las­sen eine Frei­las­sung gegen Kau­ti­on sei­tens regu­lä­rer Amts­ge­rich­te nicht zu. Des­halb befand sich Shakt­hi­ka Sath­ku­ma­ra fast vier Mona­te lang in Haft. Sei­ne nächs­te Anhö­rung soll am 30. Sep­tem­ber vor dem Obers­ten Gerichts­hof statt­fin­den. / Shakt­hi­ka Sath­ku­ma­ras lite­ra­ri­sche Arbeit ist von meh­re­ren Orga­ni­sa­tio­nen, dar­un­ter auch dem Minis­te­ri­um für kul­tu­rel­le Ange­le­gen­hei­ten und der Kul­tur­ab­tei­lung des Minis­ter­prä­si­den­ten der Nord­west­pro­vinz, für Aus­zeich­nun­gen vor­ge­schla­gen wor­den. Para­graf 3(1) des IPb­pR-Geset­zes und Para­graf 291 des Straf­ge­setz­buchs kri­mi­na­li­sie­ren das Pro­pa­gie­ren von ras­sis­ti­schem und reli­giö­sem Hass, der Dis­kri­mi­nie­rung, Feind­se­lig­keit und Gewalt schürt./ Die Fest­nah­me von Shakt­hi­ka Sath­ku­ma­ra ist Teil einer beun­ru­hi­gen­den Ten­denz, das IPb­pR-Gesetz dazu zu nut­zen, fried­li­chen Aktivist_innen und Autor_innen in Sri Lan­ka die Rech­te auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit abzu­spre­chen. Die­se Rech­te sind jedoch im Inter­na­tio­na­len Pakt über bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rech­te fest­ge­schrie­ben. Im Mai 2019 wur­de eine Frau namens M. R. Mazahi­ma unter dem IPb­pR-Gesetz fest­ge­nom­men, weil sie eine Blu­se mit dem Auf­druck eines Schiffsteu­er­ra­des getra­gen hat­te. Als Begrün­dung wur­de von den anzei­gen­den Per­so­nen fälsch­li­cher­wei­se ange­ge­ben, dass dies ein bud­dhis­ti­sches Sym­bol sei. Sie wur­de mehr als drei Wochen lang in Gewahr­sam gehal­ten, bis ihr end­lich Kau­ti­on gewährt wur­de. Im Juni 2019 wur­de dem Kolum­nis­ten Kusal Perera unter dem IPb­pR-Gesetz mit der Fest­nah­me gedroht, weil er über den zuneh­men­den extre­mis­ti­schen Sin­ha­la-Bud­dhis­mus in Sri Lan­ka geschrie­ben hat­te. / Der will­kür­li­che Ein­satz des IPb­pR-Geset­zes – das Men­schen­rech­te schüt­zen und nicht gegen sie ver­sto­ßen soll – hat zu einem schwie­ri­gen Kli­ma im Land geführt. In Sri Lan­ka reagie­ren die Behör­den extrem sen­si­bel auf ver­meint­li­che Ver­un­glimp­fun­gen des Bud­dhis­mus und wer­den direkt von bestimm­ten Grup­pen bud­dhis­ti­scher Mön­che beein­flusst, die die Fest­nah­me und Straf­ver­fol­gung von Per­so­nen ver­lan­gen, von der sie mei­nen, dass sie die Reli­gi­on ver­un­glimpft haben./ Gemäß dem IPb­pR, an des­sen Umset­zung Sri Lan­ka gebun­den ist, darf das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und die Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit nur in einem engen, klar defi­nier­ten Rah­men ein­ge­schränkt wer­den. Ein­schrän­kun­gen die­ser Rech­te sind nur dann zuläs­sig, wenn sie nötig sind, um die Rech­te und Frei­hei­ten ande­rer oder bestimm­te öffent­li­che Inter­es­sen (wie z. B. die natio­na­le bzw. öffent­li­che Sicher­heit, die öffent­li­che Ord­nung oder die öffent­li­che Gesund­heit oder Moral) zu schüt­zen, und wenn sie für die­sen Zweck nach­weis­bar not­wen­dig sind. Indi­rek­te oder direk­te Kri­tik an einer Reli­gi­on oder einem Glau­bens­sys­tem darf nicht als Volks­ver­het­zung kri­mi­na­li­siert wer­den.” - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 17.10.2019 unter > ai : urgent action
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