Aus der Wörtersammlung: freilassung

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ai : ÄGYPTEN

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MENSCH IN GEFAHR: „Die Men­schen­rechts­an­wäl­tin Hoda Abdel­mo­niem wird seit mehr als drei Jah­ren auf­grund ihrer Men­schen­rechts­ar­beit will­kür­lich fest­ge­hal­ten. Nach­dem sie 35 Mona­te in Unter­su­chungs­haft ver­bracht hat­te, wur­de sie von der Obers­ten Staats­an­walt­schaft vor das Not­stands­ge­richt (ESSC) zitiert. Ihr wird vor­ge­wor­fen, einer “ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung” bei­getre­ten zu sein, sie finan­ziert und unter­stützt zu haben. Außer­dem legt man ihr zur Last, über eine Face­book-Sei­te mit dem Namen “Egyp­ti­an Coor­di­na­ti­on for Rights and Free­doms” Fal­sch­nach­rich­ten über Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen durch Sicher­heits­kräf­te ver­brei­tet zu haben, um Gewalt gegen staat­li­che Ein­rich­tun­gen zu schü­ren. Die­se Vor­wür­fe bezie­hen sich auf ihre Arbeit für die Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on Egyp­ti­an Coor­di­na­ti­on for Rights and Free­doms (ECRF). / Die ESSCs, die als Son­der­ge­rich­te im Fal­le eines Aus­nah­me­zu­stands tätig wer­den, sind für ihre unfai­ren Ver­fah­ren bekannt und ihre Urtei­le sind nicht anfecht­bar. Hoda Abdel­mo­niems Recht auf eine ange­mes­se­ne Ver­tei­di­gung wird ver­letzt, da sie sich mit ihrem Rechts­bei­stand aus­schließ­lich vor Gericht tref­fen darf. Die Fort­füh­rung des Pro­zes­ses, der am 11. Sep­tem­ber 2021 begann, wur­de auf den 15. Dezem­ber 2021 ver­tagt. / Bei einer Gerichts­an­hö­rung am 11. Okto­ber 2021 sag­te Hoda Abdel­mo­niem den Richter:innen, dass ihr im Gefäng­nis eine Herz­ka­the­ter­un­ter­su­chung ver­schrie­ben wur­de und dass eine:r der Mediziner:innen ihre Frei­las­sung aus medi­zi­ni­schen Grün­den bean­tragt habe. Laut des : der Gefängnis-mediziner:in sei­en jedoch der­zeit Ver­le­gun­gen in Kran­ken­häu­ser außer­halb des Gefäng­nis­ses auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie aus­ge­setzt. Amnes­ty Inter­na­tio­nal hat jedoch Kennt­nis von der Ver­le­gung ande­rer Gefan­ge­ner in exter­ne Kran­ken­häu­ser seit dem Aus­bruch des Coro­na­vi­rus, ein­schließ­lich der kurz­zei­ti­gen Ver­le­gung von Hoda Abdel­mo­niem am 30. Novem­ber 2020 zur Behand­lung eines ver­mu­te­ten Nie­ren­ver­sa­gens. Zusätz­lich zu ihrer Herz­er­kran­kung lei­det Hoda Abdel­mo­niem an einer Nie­ren­er­kran­kung, einer arte­ri­el­len Throm­bo­se und hohem Blut­druck. Seit ihrer Inhaf­tie­rung am 1. Novem­ber 2018 ver­wei­gert ihr die Ver­wal­tung des Frau­en­ge­fäng­nis­ses Al-Qana­ter jeg­li­chen Besuch und Kon­takt mit ihrer Fami­lie. Ihre Ange­hö­ri­gen haben außer­dem nach wie vor kei­nen Zugang zu ihrer Kran­ken­ak­te, was die Sor­ge der Fami­lie um ihren Gesund­heits­zu­stand noch ver­stärkt. Die Richter:innen, die ihren Pro­zess lei­ten, haben Anträ­ge auf Zugang zu ange­mes­se­ner medi­zi­ni­scher Ver­sor­gung und Fami­li­en­be­su­che bis­lang abge­lehnt.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 4. Febru­ar 2022 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : TÜRKEI

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MENSCH IN GEFAHR: „Am Abend des 15. Juli 2016 ver­such­ten Tei­le der tür­ki­schen Streit­kräf­te mit Waf­fen­ge­walt, die Regie­rung zu stür­zen. Doch der Putsch­ver­such wur­de schnell nie­der­ge­schla­gen. Tau­sen­de Men­schen pro­tes­tier­ten auf den Stra­ßen dage­gen und die Put­schis­ten wur­den von Sicher­heits­kräf­ten über­wäl­tigt. In einer Nacht vol­ler Gewalt wur­den Hun­der­te getö­tet und Tau­sen­de ver­letzt. Unmit­tel­bar nach dem geschei­ter­ten Staats­streich beschul­dig­te die Regie­rung den in den USA leben­den Pre­di­ger Fet­hul­lah Gülen und sei­ne Anhänger_innen, sich zum Sturz der Regie­rung ver­schwo­ren zu haben. Die reli­giö­se Gülen-Bewe­gung wird von den tür­ki­schen Behör­den als ter­ro­ris­ti­sche Orga­ni­sa­ti­on ein­ge­stuft. Am 20. Juli 2016 rief die Regie­rung den Aus­nah­me­zu­stand aus, der zwei Jah­re lang in Kraft blieb. Es folg­te eine mas­si­ve Ver­haf­tungs­wel­le gegen Jour­na­lis­tin­nen, Schrift­stel­le­rin­nen, Rich­te­rin­nen, Staats­an­wäl­tin­nen sowie ver­meint­li­che und tat­säch­li­che Kri­ti­ke­rin­nen der Regie­rungs­par­tei AKP. / Ahmet Altan und sein Bru­der Meh­met Altan nah­men am 14. Juli – dem Vor­abend des Put­sches – an einer Live-Fern­seh­sen­dung mit der Mode­ra­to­rin Naz­lı Ilı­cak teil. Wäh­rend der Sen­dung dis­ku­tier­ten sie auch über tür­ki­sche Poli­tik. Anschlie­ßend wur­den alle drei unter dem Vor­wurf fest­ge­nom­men, in der Sen­dung „unter­schwel­li­ge Bot­schaf­ten“ über den bevor­ste­hen­den Putsch ver­brei­tet zu haben. Naz­lı Ilı­cak kam Ende Juli, Ahmet Altan und Meh­met Altan kamen im Sep­tem­ber 2016 in Unter­su­chungs­haft. Ahmet Altan, Meh­met Altan, Naz­lı Ilı­cak und drei wei­te­re Ange­klag­te wur­den dann im Febru­ar 2018 wegen des Vor­wurfs, „die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung umstür­zen zu wol­len“ zu einer lebens­lan­gen Haft­stra­fe ohne die Mög­lich­keit einer Bewäh­rung ver­ur­teilt. Als das Obers­te Beru­fungs­ge­richt die Schuld­sprü­che im Juli 2019 auf­hob, wur­de ein neu­es Ver­fah­ren gegen fünf der Ange­klag­ten ein­ge­lei­tet. Meh­met Altan wur­de dage­gen frei­ge­spro­chen. / Am 4. Novem­ber 2019 wur­den mit­hil­fe der Ankla­ge „Unter­stüt­zung einer ter­ro­ris­ti­schen Orga­ni­sa­ti­on, ohne deren Mit­glied zu sein“ Ahmet Altan zu zehn­ein­halb Jah­ren und die Jour­na­lis­tin Naz­lı Ilı­cak zu acht Jah­ren und neun Mona­ten Haft ver­ur­teilt. Bei­de wur­den bis zum Urteil in ihrem Rechts­mit­tel­ver­fah­ren vor dem Straf­ge­richt für schwe­re Straf­sa­chen Nr. 26 in Istan­bul frei­ge­las­sen und mit einem Rei­se­ver­bot belegt. Das Gericht sprach in dem unfai­ren Ver­fah­ren drei wei­te­re Per­so­nen schul­dig, dar­un­ter zwei Medi­en­schaf­fen­de, und ent­schied, dass sie in Unter­su­chungs­haft blei­ben müss­ten. Die Staats­an­walt­schaft leg­te am 6. Novem­ber 2019 Rechts­mit­tel gegen Ahmet Alt­ans Frei­las­sung ein. Am 8. Novem­ber wies das Gericht für schwe­re Straf­sa­chen Nr. 26 in Istan­bul den Antrag des Staats­an­walts zurück, Ahmet Altan erneut in Haft zu neh­men und ver­wies die Straf­sa­che an das Gericht für schwe­re Straf­sa­chen Nr. 27. Die­ses Gericht akzep­tier­te das Rechts­mit­tel der Staats­an­walt­schaft am 12. Novem­ber. Ahmet Altan und sein Rechts­bei­stand erfuh­ren nicht direkt von die­ser Ent­schei­dung des Gerichts, son­dern durch regie­rungs­na­he Medi­en. Noch am glei­chen Abend wur­de Ahmet Altan zuhau­se in Istan­bul fest­ge­nom­men und in Poli­zei­ge­wahr­sam über­stellt. / Die erneu­te Fest­nah­me von Ahmet Altan scheint poli­tisch moti­viert, will­kür­lich und unver­ein­bar mit dem Recht auf Frei­heit nach Para­graf 5 der Euro­päi­schen Kon­ven­ti­on zum Schut­ze der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten zu sein, der jeden will­kür­li­chen Frei­heits­ent­zug ver­bie­tet. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te stell­te fest, dass vor­sätz­li­che Hand­lun­gen der Behör­den zu Will­kür füh­ren kön­nen. Die erneu­te Inhaf­tie­rung von Ahmet Altan ver­stößt ekla­tant gegen sei­ne Rech­te.“ - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 8.1.2020 unter > ai : urgent action
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ai : SRI LANKA

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MENSCH IN GEFAHR: „Der Schrift­stel­ler Shakt­hi­ka Sath­ku­ma­ra wur­de am 1. April 2019 fest­ge­nom­men, als er auf einer Poli­zei­wa­che erschien, um eine Aus­sa­ge zu einer Beschwer­de zu machen, die bud­dhis­ti­sche Mön­che hin­sicht­lich sei­ner Kurz­ge­schich­te ein­ge­reicht hat­ten. Er wur­de unter Para­graf 3(1) des IPb­pR-Geset­zes und Para­graf 291(B) des sri­lan­ki­schen Straf­ge­setz­buchs ange­klagt. Die­se Para­gra­fen las­sen eine Frei­las­sung gegen Kau­ti­on sei­tens regu­lä­rer Amts­ge­rich­te nicht zu. Des­halb befand sich Shakt­hi­ka Sath­ku­ma­ra fast vier Mona­te lang in Haft. Sei­ne nächs­te Anhö­rung soll am 30. Sep­tem­ber vor dem Obers­ten Gerichts­hof statt­fin­den. / Shakt­hi­ka Sath­ku­ma­ras lite­ra­ri­sche Arbeit ist von meh­re­ren Orga­ni­sa­tio­nen, dar­un­ter auch dem Minis­te­ri­um für kul­tu­rel­le Ange­le­gen­hei­ten und der Kul­tur­ab­tei­lung des Minis­ter­prä­si­den­ten der Nord­west­pro­vinz, für Aus­zeich­nun­gen vor­ge­schla­gen wor­den. Para­graf 3(1) des IPb­pR-Geset­zes und Para­graf 291 des Straf­ge­setz­buchs kri­mi­na­li­sie­ren das Pro­pa­gie­ren von ras­sis­ti­schem und reli­giö­sem Hass, der Dis­kri­mi­nie­rung, Feind­se­lig­keit und Gewalt schürt./ Die Fest­nah­me von Shakt­hi­ka Sath­ku­ma­ra ist Teil einer beun­ru­hi­gen­den Ten­denz, das IPb­pR-Gesetz dazu zu nut­zen, fried­li­chen Aktivist_innen und Autor_innen in Sri Lan­ka die Rech­te auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit abzu­spre­chen. Die­se Rech­te sind jedoch im Inter­na­tio­na­len Pakt über bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rech­te fest­ge­schrie­ben. Im Mai 2019 wur­de eine Frau namens M. R. Mazahi­ma unter dem IPb­pR-Gesetz fest­ge­nom­men, weil sie eine Blu­se mit dem Auf­druck eines Schiffsteu­er­ra­des getra­gen hat­te. Als Begrün­dung wur­de von den anzei­gen­den Per­so­nen fälsch­li­cher­wei­se ange­ge­ben, dass dies ein bud­dhis­ti­sches Sym­bol sei. Sie wur­de mehr als drei Wochen lang in Gewahr­sam gehal­ten, bis ihr end­lich Kau­ti­on gewährt wur­de. Im Juni 2019 wur­de dem Kolum­nis­ten Kusal Perera unter dem IPb­pR-Gesetz mit der Fest­nah­me gedroht, weil er über den zuneh­men­den extre­mis­ti­schen Sin­ha­la-Bud­dhis­mus in Sri Lan­ka geschrie­ben hat­te. / Der will­kür­li­che Ein­satz des IPb­pR-Geset­zes – das Men­schen­rech­te schüt­zen und nicht gegen sie ver­sto­ßen soll – hat zu einem schwie­ri­gen Kli­ma im Land geführt. In Sri Lan­ka reagie­ren die Behör­den extrem sen­si­bel auf ver­meint­li­che Ver­un­glimp­fun­gen des Bud­dhis­mus und wer­den direkt von bestimm­ten Grup­pen bud­dhis­ti­scher Mön­che beein­flusst, die die Fest­nah­me und Straf­ver­fol­gung von Per­so­nen ver­lan­gen, von der sie mei­nen, dass sie die Reli­gi­on ver­un­glimpft haben./ Gemäß dem IPb­pR, an des­sen Umset­zung Sri Lan­ka gebun­den ist, darf das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und die Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit nur in einem engen, klar defi­nier­ten Rah­men ein­ge­schränkt wer­den. Ein­schrän­kun­gen die­ser Rech­te sind nur dann zuläs­sig, wenn sie nötig sind, um die Rech­te und Frei­hei­ten ande­rer oder bestimm­te öffent­li­che Inter­es­sen (wie z. B. die natio­na­le bzw. öffent­li­che Sicher­heit, die öffent­li­che Ord­nung oder die öffent­li­che Gesund­heit oder Moral) zu schüt­zen, und wenn sie für die­sen Zweck nach­weis­bar not­wen­dig sind. Indi­rek­te oder direk­te Kri­tik an einer Reli­gi­on oder einem Glau­bens­sys­tem darf nicht als Volks­ver­het­zung kri­mi­na­li­siert wer­den.“ - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 17.10.2019 unter > ai : urgent action
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ai : MOSAMBIQUE

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MENSCH IN GEFAHR: „Ama­de Abu­ba­car arbei­tet als Jour­na­list beim kom­mu­na­len Radio­sen­der Naced­je im Bezirk Maco­mia in der Pro­vinz Cabo Del­ga­do im Nor­den von Mosam­bik. Am 18. Janu­ar ord­ne­te das Bezirks­ge­richt von Maco­mia eine Ver­län­ge­rung sei­ner Unter­su­chungs­haft in der Poli­zei­zen­tra­le von Maco­mia an. Der zustän­di­ge Rich­ter erklär­te sei­ne Inhaf­tie­rung für recht­mä­ßig mit der Begrün­dung, Ama­de Abu­ba­car sei am Tag nach sei­ner Ver­brin­gung in den Poli­zei­ge­wahr­sam dem Gericht vor­ge­führt wor­den. Gemäß Para­graf 311 des Straf­ge­setz­buchs von Mosam­bik muss jede Per­son inner­halb von 48 Stun­den nach der Inhaf­tie­rung vor Gericht erschei­nen. Der Rich­ter ließ im Fall von Ama­de Abu­ba­car unbe­ach­tet, dass die­ser bereits am 5. Janu­ar von der Poli­zei fest­ge­nom­men wor­den war. Anschlie­ßend hielt das Mili­tär ihn dann zwölf Tage lang ohne Kon­takt zur Außen­welt fest, bevor er am 17. Janu­ar wie­der an die Poli­zei über­ge­ben wur­de. Mit der anhal­ten­den Inhaf­tie­rung von Ama­de Abu­ba­car wird gegen sein Recht auf ein fai­res und ord­nungs­ge­mä­ßes Ver­fah­ren ver­sto­ßen. / Ein von dem Jour­na­lis­ten ein­ge­reich­ter Antrag auf eine Frei­las­sung unter Auf­la­gen wies der Rich­ter ab. Er begrün­de­te dies damit, dass Bewei­se, die in der poli­zei­li­chen Ermitt­lungs­ak­te ent­hal­ten sind, kei­ner­lei Zwei­fel an sei­ner Schuld lie­ßen. Der Rich­ter gab wei­ter­hin an, dass Ama­de Abu­ba­car im Fal­le einer Frei­las­sung wei­te­re Straf­ta­ten bege­hen kön­ne und somit eine Gefahr für den sozia­len Frie­den dar­stel­len wür­de. Die Poli­zei leg­te dem Gericht als Beweis gegen Ama­de Abu­ba­car eine Lis­te von mut­maß­li­chen Mit­glie­dern der isla­mis­ti­schen Ter­ror­or­ga­ni­sa­ti­on Al-Shaba­ab vor, die der Jour­na­list bei sei­ner Fest­nah­me bei sich trug. Zudem wies die Poli­zei dar­auf hin, dass der Vor­ge­setz­te von Ama­de Abu­ba­car nichts von den Inter­views gewusst habe, die er durch­ge­führt hat­te. / Ama­de Abu­ba­car dro­hen kon­stru­ier­te Ankla­gen wegen „öffent­li­cher Auf­wie­ge­lung mit­hil­fe von elek­tro­ni­schen Medi­en“ (Para­graf 322 des Straf­ge­setz­buchs) und „Ver­let­zung von Staats­ge­heim­nis­sen über sozia­le Medi­en“ (Para­graf 323 des Straf­ge­setz­buchs). Amnes­ty Inter­na­tio­nal befürch­tet, dass er nur auf­grund sei­ner Arbeit als Jour­na­list und wegen der Wahr­neh­mung sei­nes Rechts auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung unter Ankla­ge steht.“ - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 7.3.2019 unter > ai : urgent action
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ai : BURUNDI

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MENSCH IN GEFAHR: „Nes­tor Nibi­tan­ga, ein ehe­ma­li­ger regio­na­ler Beob­ach­ter der Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on Asso­cia­ti­on pour la Pro­tec­tion des Droits Humains et des Per­son­nes Déte­nues (APRODH) in Zen­tral- und Ost-Burun­di wird seit mehr als fünf Mona­ten in Unter­su­chungs­haft gehal­ten. Ihm wer­den „Bedro­hung der natio­na­len Sicher­heit“ und „Rebel­li­on“ zur Last gelegt. Amnes­ty Inter­na­tio­nal ist der Ansicht, dass dies eine Ver­gel­tungs­maß­nah­me für sei­ne fried­li­che Men­schen­rechts­ak­ti­vi­tä­ten und sei­ne frü­he­re Zuge­hö­rig­keit zu APRODH sind. / Er wur­de am 21. Novem­ber 2017 bei sich zuhau­se in Gite­ga fest­ge­nom­men. Wäh­rend sei­ner Fest­nah­me nahm die Poli­zei zwei USB-Sticks aus sei­nem Haus an sich, von denen einer den Ent­wurf eines Tätig­keits­be­richts für ein loka­les Netz von Menschenrechtsbeobachter_innen ent­hielt. Nes­tor Nibi­tan­ga war zu der Zeit nicht bei APRODH ange­stellt, da sie eine von min­des­tens zehn Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen war, die der Innen­mi­nis­ter im Okto­ber 2016 geschlos­sen hat­te. Er warf den Orga­ni­sa­tio­nen vor, „den Ruf des Lan­des zu schä­di­gen“ und „Hass und Zwie­tracht unter der Bevöl­ke­rung zu säen“. / Zunächst war Nes­tor Nibi­tan­ga vom Geheim­dienst (Ser­vice natio­nal de rens­eig­ne­ment – SNR) ohne Zugang zu einem Rechts­bei­stand in der Haupt­stadt Bujum­bu­ra fest­ge­hal­ten wor­den. Am 4. Dezem­ber 2017 wur­de er dann in das Zen­tral­ge­fäng­nis Muremb­wa nach Rumon­ge gebracht. / Am 3. Janu­ar wur­de sein Antrag auf Frei­las­sung gegen Kau­ti­on abge­lehnt. Gegen die­se Ent­schei­dung hat er Rechts­mit­tel ein­ge­legt. / Amnes­ty Inter­na­tio­nal betrach­tet Nes­tor Nibi­tan­ga als gewalt­lo­sen poli­ti­schen Gefan­ge­nen, der auf­grund sei­ner fried­li­chen Men­schen­rechts­tä­tig­keit ins Visier gera­ten ist.“ - Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen bis spä­tes­tens zum 11.6.2018 unter > ai : urgent action
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ai : USA

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MENSCH IN GEFAHR: „Sara Bel­trán Hernán­dez floh vor häus­li­cher Gewalt und Ban­den­kri­mi­na­li­tät im Novem­ber 2015 aus El Sal­va­dor in die USA, um dort bei Ver­wand­ten zu leben. Sie wird seit­her in einer Haft­ein­rich­tung in Texas fest­ge­hal­ten, obwohl sie einen Asyl­an­spruch hat. Sie benö­tigt drin­gend medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung und soll­te bis zur Ent­schei­dung über ihren Asyl­an­trag drin­gend auf Bewäh­rung frei­ge­las­sen wer­den. / Sara Bel­trán Hernán­dez befin­det sich in einer Haft­ein­rich­tung der US-ame­ri­ka­ni­schen Ein­wan­de­rungs- und Zoll­fahn­dungs­be­hör­de in Dal­las im Nor­den von Texas und war­tet auf den Gerichts­ent­scheid zu dem von ihr ein­ge­leg­ten Rechts­mit­tel gegen ihre Abschie­bung aus den USA. Sie befin­det sich seit ihrer Ankunft an der US-ame­ri­ka­ni­schen Gren­ze zu Mexi­ko am 4. Novem­ber 2015 in Haft. Obwohl sie Ange­hö­ri­ge mit US-ame­ri­ka­ni­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit hat, die ihr Erschei­nen bei allen zukünf­ti­gen Anhö­run­gen sicher­stel­len kön­nen, ver­wei­gern ihr die US-Behör­den eine Frei­las­sung auf Bewäh­rung und begrün­den dies mit Flucht­ge­fahr. / Sara Bel­trán Hernán­dez bean­trag­te Asyl in den USA, weil sie ihren Aus­sa­gen zufol­ge in El Sal­va­dor Mord­dro­hun­gen von einem Ban­den­füh­rer und Ban­den­mit­glie­dern erhal­ten hat, die bereits Men­schen getö­tet haben sol­len. Sara Bel­trán Hernán­dez hat an Eides statt erklärt, dass sie schwe­re kör­per­li­che und see­li­sche häus­li­che Gewalt erfah­ren hat und sexu­ell miss­braucht wur­de. / Laut ihrem Rechts­bei­stand brach Sara Bel­trán Hernán­dez am 10. Febru­ar 2017 in der Haft­ein­rich­tung zusam­men. Ange­stell­te des Haft­zen­trums brach­ten sie dar­auf­hin in das Hugu­ley-Kran­ken­haus im texa­ni­schen Fort Worth. Am 13. Febru­ar 2017 infor­mier­te sie ihren Rechts­bei­stand dar­über, dass bei ihr ein Gehirn­tu­mor dia­gnos­ti­ziert wor­den sei, der ope­ra­tiv ent­fernt wer­den müs­se. Am 18. Febru­ar, erst acht Tage nach ihrer Ein­lie­fe­rung ins Kran­ken­haus, gestat­te­te die Ein­wan­de­rungs- und Zoll­fahn­dungs­be­hör­de Sara Bel­trán Hernán­dez, ihre Fami­lie anzu­ru­fen. Sie sag­te, sie habe inzwi­schen Krämp­fe, Nasen­blu­ten sowie Kopf­schmer­zen und Pro­ble­me klar zu den­ken. Sie sei aber immer noch nicht ope­riert wor­den. Am 22. Febru­ar teil­te ihr das Kran­ken­haus­per­so­nal mit, dass sie am 27. Febru­ar ope­riert wer­de und brach­te sie in die Haft­ein­rich­tung zurück. / Eine Inhaf­tie­rung soll von Ein­wan­de­rungs­be­hör­den ledig­lich als letz­tes Mit­tel ein­ge­setzt und jeder ein­zel­ne Fall muss begrün­det wer­den. Frei­las­sung auf Bewäh­rung soll­te aus huma­ni­tä­ren Grün­den in den Fäl­len gewährt wer­den, in denen die Per­son kei­ne Bedro­hung für die öffent­li­che Sicher­heit dar­stellt und kei­ne Flucht­ge­fahr besteht. Da die­se Vor­ga­ben auf Sara Betrán zutref­fen, soll­te sie umge­hend aus der Haft ent­las­sen wer­den.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 7. April 2017 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : ARGENTINIEN

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MENSCH IN GEFAHR: „Mila­gro Sala, ehren­amt­li­che Spre­che­rin der Orga­ni­sa­ti­on Tupac Ama­ru, befin­det sich seit dem 16. Janu­ar 2016 will­kür­lich in Haft. Die argen­ti­ni­sche Regie­rung muss sie umge­hend frei­las­sen, wie es die UN-Arbeits­grup­pe für will­kür­li­che Inhaf­tie­run­gen in einer Ent­schei­dung vom 27. Okto­ber ange­ord­net hat. / Am 14. Dezem­ber 2015 erstat­te­te der Gou­ver­neur der Pro­vinz Jujuy, Gerar­do Mora­les, Anzei­ge gegen Mila­gro Sala und das Netz­werk Sozia­ler Orga­ni­sa­tio­nen (Red de Orga­ni­za­cio­nes Socia­les) wegen Pro­tes­tie­rens vor dem Regie­rungs­ge­bäu­de der Pro­vinz Jujuy. Mila­gro Sala wur­de am 16. Janu­ar 2016 in Gewahr­sam genom­men. Obwohl ihre Frei­las­sung ange­ord­net wur­de, lei­te­te man wei­te­re straf­recht­li­che Ver­fah­ren gegen sie ein und behielt sie in Unter­su­chungs­haft. / Im Febru­ar reich­ten Amnes­ty Inter­na­tio­nal und ande­re Orga­ni­sa­tio­nen eine Beschwer­de bei der UN-Arbeits­grup­pe für will­kür­li­che Inhaf­tie­run­gen ein und bean­trag­ten dar­über hin­aus beim Inter­ame­ri­ka­ni­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te Schutz­maß­nah­men für Mila­gro Sala. / Die Arbeits­grup­pe kam am 27. Okto­ber zu dem Schluss, dass die “Inhaf­tie­rung von Mila­gro Sala will­kür­lich ist” und for­der­te die argen­ti­ni­sche Regie­rung des­halb auf, “sie unver­züg­lich frei­zu­las­sen”. Die Arbeits­grup­pe stell­te fest, dass zum Zeit­punkt ihrer Fest­nah­me und Inhaf­tie­rung eine “Ket­te von Anschul­di­gun­gen” vor­ge­bracht wur­de, um eine Inhaf­tie­rung auf unbe­stimm­te Zeit zu recht­fer­ti­gen. Zudem war Mila­gro Sala nach Ansicht der Arbeits­grup­pe von der Regie­rung dar­an gehin­dert wor­den, ihr Recht auf Ver­tei­di­gung wahr­zu­neh­men, was eine Ver­let­zung der Unab­hän­gig­keit der Jus­tiz dar­stell­te. Dar­über hin­aus kam die Arbeits­grup­pe nach Ana­ly­se der Rechts­grün­de für die Inhaf­tie­rung von Mila­gro Sala zu dem Schluss, dass es kei­ne Grund­la­ge für ihre Inhaf­tie­rung gebe. / Am 3. Novem­ber for­der­te der Inter­ame­ri­ka­ni­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te von der argen­ti­ni­schen Regie­rung Infor­ma­tio­nen dar­über, wel­che Maß­nah­men sie ergrif­fen hat, um die Ent­schei­dung der UN-Arbeits­grup­pe umzu­set­zen. Dar­auf­hin erklär­te der Staats­se­kre­tär für Men­schen­rech­te öffent­lich, dass “der Bericht die­ser Arbeits­grup­pe als Mei­nungs­äu­ße­rung zu betrach­ten und in kei­ner Wei­se bin­dend ist”. Der Gou­ver­neur der Pro­vinz Jujuy soll gesagt haben: “Ich wer­de die­se Frau nicht frei­las­sen.” Mila­gro Sala ist nach wie vor will­kür­lich inhaf­tiert.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 29. Dezem­ber 2016 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : TÜRKEI

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MENSCH IN GEFAHR: „Der syri­sche Flücht­ling F.M. befin­det sich seit dem 15. März 2015 unter unmensch­li­chen Bedin­gun­gen im Flug­ha­fen Istan­bul-Ata­türk will­kür­lich in Haft. Er läuft wei­ter­hin Gefahr, jeder­zeit nach Syri­en abge­scho­ben zu wer­den. / Der Syrer F.M. ist im August 2012 aus Syri­en geflo­hen, um dem Wehr­dienst zu ent­ge­hen. Er wird seit dem 15. März 2015 in einem “Raum für pro­ble­ma­ti­sche Pas­sa­gie­re” im Flug­ha­fen Istan­bul-Ata­türk fest­ge­hal­ten. Im Novem­ber 2015 war er in den Liba­non geflo­gen, wo ihm die Ein­rei­se jedoch ver­wei­gert wur­de, wor­auf­hin er in die Tür­kei zurück­reis­te. Die Inhaf­tie­rung von F.M. im Flug­ha­fen scheint will­kür­lich zu sein und jeg­li­cher recht­li­chen Grund­la­ge zu ent­beh­ren. Der Rechts­bei­stand von F.M. hat einen Antrag auf Frei­las­sung gestellt, bis zum 4. März 2016 ist jedoch noch kei­ne Ent­schei­dung getrof­fen wor­den. / In dem “Raum für pro­ble­ma­ti­sche Pas­sa­gie­re” gibt es ledig­lich künst­li­ches Licht, das 24 Stun­den am Tag ein­ge­schal­tet ist. Zudem gibt es kei­ne Bet­ten und kei­ne Pri­vat­sphä­re. Die Bedin­gun­gen ent­spre­chen einer grau­sa­men, unmensch­li­chen und ernied­ri­gen­den Behand­lung und es ver­stößt gegen die Recht­spre­chung des Lan­des und gegen das Völ­ker­recht, wenn Per­so­nen in sol­chen Ein­rich­tun­gen für einen län­ge­ren Zeit­raum — in die­sem Fall seit einem Jahr — fest­ge­hal­ten wer­den. / F.M. hat Ver­wand­te in ande­ren Län­dern, die ver­su­chen, ihn finan­zi­ell bei der Bean­tra­gung eines Visums zu unter­stüt­zen. Amnes­ty Inter­na­tio­nal vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen zufol­ge hat jedoch bis­lang kein Ver­tre­ter einer aus­län­di­schen Bot­schaft F.M. in Haft besucht, um ihn für den Antrag zu befra­gen. Es ist aller­dings unklar, ob dies dar­an liegt, dass der Kon­takt durch die tür­ki­schen Behör­den ver­wei­gert wur­de, oder ob tat­säch­lich kein Ver­such von Sei­ten der Bot­schaf­ten unter­nom­men wur­de. / F.M. ist in Gefahr, jeder­zeit nach Syri­en zurück­ge­schickt zu wer­den. Es ist bekannt, dass die tür­ki­schen Behör­den Rück­füh­run­gen von Flücht­lin­gen nach Syri­en und in den Irak durch­füh­ren, wo ihnen schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen dro­hen. Dies stellt einen Ver­stoß gegen den für die Tür­kei bin­den­den Grund­satz der Nicht­zu­rück­wei­sung (Non-Refou­le­ment) gemäß dem natio­na­len Recht und dem Völ­ker­recht dar. Es sind außer­dem Fäl­le bekannt, in denen Flücht­lin­ge von den tür­ki­schen Behör­den unter Druck gesetzt wur­den, in ihr Hei­mat­land zurück­zu­keh­ren, indem man ihnen mit einer unbe­fris­te­ten Inhaf­tie­rung gedroht hat. F.M. hat Ver­wand­ten gegen­über gesagt, dass er in Erwä­gung zieht, einer Rück­kehr nach Syri­en zuzu­stim­men. Er sag­te: “Dort ster­be ich wenigs­tens sofort und es ist vor­bei, anstatt jeden Tag, den ich hier ver­brin­ge, ein biss­chen mehr zu ster­ben.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 21. April 2016 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : MYANMAR

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MENSCH IN GEFAHR: „In Myan­mar ist der Schrift­stel­ler Htin Lin Oo fest­ge­nom­men wor­den. Ihm droht eine Haft­stra­fe, nach­dem er in einer Rede die Instru­men­ta­li­sie­rung von Reli­gi­on zur Ver­brei­tung dis­kri­mi­nie­ren­der und extre­mis­ti­scher Ansich­ten kri­ti­siert hat­te. Amnes­ty Inter­na­tio­nal betrach­tet ihn als gewalt­lo­sen poli­ti­schen Gefan­ge­nen, der sofort und bedin­gungs­los frei­ge­las­sen wer­den muss. Die Ankla­gen gegen ihn müs­sen fal­len gelas­sen wer­den. / Htin Lin Oo ist Schrift­stel­ler und ehe­ma­li­ger Infor­ma­ti­ons­be­auf­trag­ter der Natio­na­len Liga für Demo­kra­tie (NLD), der füh­ren­den Oppo­si­ti­ons­par­tei Myan­mars. Am 23. Okto­ber 2014 hielt er bei einer Lite­ra­tur­ver­an­stal­tung im Town­ship Chaung‑U in der Regi­on Sagaing im Nor­den Myan­mars eine Rede, in der er die Instru­men­ta­li­sie­rung des Bud­dhis­mus zur Anstif­tung zu Dis­kri­mi­nie­rung und zur Ver­brei­tung von Vor­ur­tei­len kri­ti­sier­te. Der etwa zwei­stün­di­gen Rede wohn­ten ca. 500 Per­so­nen bei. Kurz nach der Ver­an­stal­tung tauch­te ein zehn­mi­nü­ti­ges, zusam­men­ge­schnit­te­nes Video der Rede in den sozia­len Medi­en auf, das unter eini­gen bud­dhis­ti­schen Grup­pie­run­gen Empö­rung aus­lös­te. / Am 4. Dezem­ber wur­de vor dem Gericht des Town­ships Chaung‑U Ankla­ge gegen Htin Lin Oo erho­ben, nach­dem Beamt_innen des Town­ships Anzei­ge erstat­tet hat­ten. Die Ankla­ge lau­te­te auf “Ver­un­glimp­fung der Reli­gi­on” nach Para­graf 295(a) des myan­ma­ri­schen Straf­ge­setz­buchs und “Ver­let­zung reli­giö­ser Gefüh­le” nach Para­graf 298. Die ent­spre­chen­den Para­gra­fen sehen Haft­stra­fen von bis zu zwei Jah­ren bzw. einem Jahr vor. / Htin Lin Oo wur­de bei sei­ner ers­ten Anhö­rung am 17. Dezem­ber 2014 in Haft genom­men, nach­dem sei­ne Frei­las­sung gegen Hin­ter­le­gung einer Kau­ti­on abge­lehnt wor­den war. Wei­te­re Anträ­ge auf Frei­las­sung gegen Kau­ti­on wur­den eben­falls zurück­ge­wie­sen. Htin Lin Oo ist der­zeit im Mony­wa-Gefäng­nis in der Regi­on Sagaing inhaf­tiert. Sei­ne nächs­te Anhö­rung fin­det am 23. Janu­ar statt.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 20. Janu­ar 2015 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : CHINA

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MENSCH IN GEFAHR: „Der bekann­te tibe­ti­sche Mönch Kar­ma Tse­wang wur­de am 6. Dezem­ber 2013 in Cheng­du im Süd­wes­ten Chi­nas unter dem Vor­wurf der “Gefähr­dung der Staats­si­cher­heit” inhaf­tiert. Sech­zehn sei­ner Unter­stüt­zer wur­den, als sie sei­ne Frei­las­sung for­der­ten, eben­falls fest­ge­nom­men. Den Mön­chen wur­de kein Zugang zu Rechts­bei­stän­den gewährt. Es besteht die Gefahr, dass sie gefol­tert wer­den. / Kar­ma Tse­wang ist der hoch ange­se­he­ne Abt (Khen­po) des Klos­ters Gon­gya in der Auto­no­men Tibe­ti­schen Prä­fek­tur Yus­hu, Pro­vinz Qing­hai. Er wur­de am 6. Dezem­ber wäh­rend einer Geschäfts­rei­se in Cheng­du, Pro­vinz Sichu­an, von Sicher­heits­kräf­ten aus Chang­du (Cham­do, Auto­no­me Tibe­ti­sche Prä­fek­tur) fest­ge­nom­men. Laut sei­nes Anwalts Tang Tian­hao wird er wegen des Ver­dachts der “Gefähr­dung der Staats­si­cher­heit” fest­ge­hal­ten; genaue­res wur­de noch nicht bestä­tigt. Momen­tan befin­det er sich an einem unbe­kann­ten Ort in Chang­du in Haft. / Nach Kar­ma Tse­wangs Inhaf­tie­rung unter­schrie­ben 4.000 Men­schen, unter ihnen tibe­ti­sche Mön­che, eine Peti­ti­on, um sei­ne Frei­las­sung zu for­dern. Am 10. Dezem­ber nah­men mehr als 600 Men­schen, dar­un­ter Mön­che aus dem Klos­ter von Gon­gya, in Nang­qi­an an einer zwei­stün­di­gen Demons­tra­ti­on teil. Sie hiel­ten Trans­pa­ren­te mit Fotos von Kar­ma Tse­wang hoch, rie­fen Paro­len und ver­lang­ten sei­ne Frei­las­sung. Sicher­heits­kräf­te aus dem Bezirk Nang­qi­an bedroh­ten die an der Demons­tra­ti­on betei­lig­ten Mön­che und warn­ten sie, Kar­ma Tse­wang wer­de noch schwe­rer bestraft, falls sie ihre Pro­tes­te nicht ein­stell­ten. Am 20. und 21. Dezem­ber wur­den 16 Mön­che fest­ge­nom­men, obwohl sie die Demons­tra­ti­on am 10. Dezem­ber been­det hat­ten. / Am 23. Dezem­ber begab sich Kar­ma Tse­wangs Anwalt nach Chang­du, um sei­nen Man­dan­ten zu besu­chen. Doch die ört­li­che Poli­zei hin­der­te ihn dar­an, den Mönch zu tref­fen. Sicher­heits­kräf­te des Bezirks Nang­qi­an droh­ten den Fami­li­en von Kar­ma Tse­wang und den 16 ande­ren inhaf­tier­ten Mön­chen, sie eben­falls in Haft zu neh­men, wenn sie sich Rechts­bei­stän­de suchen soll­ten. / Kar­ma Tse­wang ist unter Tibe­te­rIn­nen auf­grund sei­ner Arbeit für die För­de­rung der tibe­ti­schen Spra­che und Kul­tur sehr bekannt. Er enga­giert sich zudem in der Kata­stro­phen­hil­fe, bei­spiels­wei­se nach dem Erd­be­ben in Yus­hu in der Pro­vinz Qing­hai im Jah­re 2010, bei dem über 2.000 Men­schen ums Leben kamen.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 19. Febru­ar 2014 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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