Aus der Wörtersammlung: februar

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ai : VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

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MENSCH IN GEFAHR : “Der oma­ni­sche Schrift­stel­ler und Blog­ger Mua­wi­ya al-Ruwahi wur­de in ein Gefäng­nis in Abu Dha­bi ver­legt. Sein Gerichts­ver­fah­ren soll dort am 14. Sep­tem­ber vor der Staats­si­cher­heits­kam­mer des Obers­ten Bun­des­ge­richts beginnen./ Der 31-jäh­ri­ge oma­ni­sche Schrift­stel­ler und Blog­ger Mua­wi­ya al-Ruwahi (auch al-Rawahi) wur­de Ende Mai in das al-Wath­ba-Gefäng­nis in Abu Dha­bi ver­legt. Sein Fall wur­de an die Staats­si­cher­heits­kam­mer des Obers­ten Bun­des­ge­richts ver­wie­sen. Am 14. Sep­tem­ber soll sein Ver­fah­ren begin­nen. Die Ankla­ge­punk­te sind eben­so wenig bekannt wie die kon­kre­ten Grün­de für sei­ne Fest­nah­me und das Ver­fah­ren. / Laut der Face­book-Sei­te sei­nes Vaters erhielt Mua­wi­ya al-Ruwahi, der an einer bipo­la­ren Stö­rung lei­det, am 11. Juni Besuch von oma­ni­schen Diplomat_innen sowie dem Staats­an­walt. Die Diplomat_innen konn­ten allei­ne mit ihm spre­chen. Seit sei­ner Fest­nah­me am 23. Febru­ar 2015, als er aus Oman in die Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­te (VAE) ein­rei­sen woll­te, durf­te er meh­re­re Male mit sei­ner Fami­lie tele­fo­nie­ren. Den ers­ten Anruf tätig­te er einen Monat nach sei­ner Fest­nah­me. Dabei bat er sei­ne Fami­lie dar­um, einen Rechts­bei­stand für ihn zu benen­nen. Mua­wi­ya al-Ruwahi erzähl­te sei­ner Fami­lie, dass er regel­mä­ßig sei­ne Medi­ka­men­te erhal­ten hat­te und dass die Behör­den der VAE von sei­ner psy­chi­schen Erkran­kung wuss­ten. Sei­ne Kran­ken­ak­te, die vom Sul­tan-Qabus-Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum aus­ge­stellt wur­de, wur­de an die Behör­den der VAE wei­ter­ge­lei­tet. Die Mut­ter von Mua­wi­ya al-Ruwahi durf­te ihn am 18. Juni für eine hal­be Stun­de im Gefäng­nis besu­chen. Am glei­chen Tag durf­te er außer­dem zehn Minu­ten mit sei­nem Vater in Oman tele­fo­nie­ren. Zwei Tage spä­ter wand­te sich sei­ne Mut­ter an die Behör­den des al-Wath­ba-Gefäng­nis­ses, um sicher­zu­stel­len, dass ihr Sohn regel­mä­ßig sei­ne Medi­ka­men­te erhal­ten wür­de. — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 31. August 2015 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : IRAN

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MENSCH IN GEFAHR : “Die gewalt­lo­se poli­ti­sche Gefan­ge­ne Ate­na Fargha­da­ni befin­det sich seit dem 9. Febru­ar im Iran im Hun­ger­streik, um gegen ihre Haft zu pro­tes­tie­ren. Nun schwebt sie in Lebens­ge­fahr. Die Künst­le­rin befin­det sich wegen ihrer fried­li­chen Akti­vi­tä­ten in Haft, unter ande­rem hat­te sie in einer Kari­ka­tur Par­la­ments­ab­ge­ord­ne­te kri­ti­siert. Die ira­ni­sche Male­rin Ate­na Fargha­da­ni trat am 9. Febru­ar in einen Hun­ger­streik. Sie nahm fort­an nur noch Was­ser, jedoch kei­ne Nah­rung mehr zu sich. Hier­mit will sie gegen die Fort­dau­er ihrer Haft im Ghar­chak-Gefäng­nis in der Stadt Vara­min pro­tes­tie­ren, in dem es kei­nen Trakt für poli­ti­sche Gefan­ge­ne gibt und in dem die Haft­be­din­gun­gen äußerst schlecht sind. Am 25. Febru­ar gab ihr Rechts­bei­stand an, dass Ate­na Fargha­da­ni als Fol­ge ihres Hun­ger­streiks einen Herz­in­farkt erlit­ten und kurz­zei­tig das Bewusst­sein ver­lo­ren habe. Sie gab an, ihren Hun­ger­streik solan­ge nicht zu been­den, bis die Behör­den ihrem Antrag nach­kom­men, sie in das Evin-Gefäng­nis in Tehe­ran zu ver­le­gen. Am 26. Febru­ar wur­de sie in ein Kran­ken­haus außer­halb des Gefäng­nis­ses gebracht. Ate­na Fargha­da­ni wur­de zum ers­ten Mal am 23. August 2014 wegen ihrer fried­li­chen Akti­vi­tä­ten fest­ge­nom­men. Sie hat­te Fami­li­en von poli­ti­schen Gefan­ge­nen besucht und in einer Kari­ka­tur Par­la­ments­ab­ge­ord­ne­te kri­ti­siert, die einen Gesetz­ent­wurf ein­ge­bracht hat­ten, der frei­wil­lig durch­ge­führ­te Ste­ri­li­sa­tio­nen unter Stra­fe gestellt hät­te und der Teil eines groß ange­leg­ten Plans ist, den Zugang zu Ver­hü­tungs­mit­teln und Dienst­leis­tun­gen bezüg­lich der Fami­li­en­pla­nung zu beschrän­ken. Sie wur­de fast zwei Mona­te lang im Trakt 2A des Evin-Gefäng­nis­ses fest­ge­hal­ten, davon 15 Tage in Ein­zel­haft. Zu ihrer Fami­lie und ihrem Rechts­bei­stand durf­te sie kei­nen Kon­takt auf­neh­men. Am 6. Novem­ber 2014 wur­de sie gegen Zah­lung einer Kau­ti­on frei­ge­las­sen. Ihre neu­er­li­che Fest­nah­me am 10. Janu­ar erfolg­te nach der Vor­la­dung eines Revo­lu­ti­ons­ge­richts, mög­li­cher­wei­se als Ver­gel­tungs­maß­nah­me für ein Video, das sie nach ihrer Haft­ent­las­sung ver­öf­fent­licht und in dem sie erklärt hat­te, wie Gefäng­nis­auf­se­he­rin­nen sie geschla­gen und ernied­ri­gen­den Lei­bes­vi­si­ta­tio­nen unter­zo­gen sowie ande­ren Miss­hand­lun­gen aus­ge­setzt hat­ten. Ihre Eltern gaben in Inter­views an, dass Ate­na Fargha­da­ni vor ihrer Über­füh­rung ins Ghar­chak-Gefäng­nis noch im Gerichts­saal geschla­gen wur­de. Die Ankla­gen gegen sie lau­te­ten auf “Ver­brei­tung von Pro­pa­gan­da gegen das Sys­tem”, “Belei­di­gung von Par­la­ments­ab­ge­ord­ne­ten durch Zeich­nun­gen” und “Belei­di­gung des Reli­gi­ons­füh­rers”.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und bis spä­tes­tens 10. April, unter »> ai : urgent action

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ai : RUSSISCHE FÖDERATION

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MENSCH IN GEFAHR : “Jew­ge­ni Witisch­ko muss eine drei­jäh­ri­ge Haft­stra­fe in einer Straf­ko­lo­nie antre­ten. So hat es das Regio­nal­ge­richt von Kras­no­dar in einem Rechts­mit­tels­ver­fah­ren am 12. Febru­ar ent­schie­den. Amnes­ty Inter­na­tio­nal betrach­tet den inhaf­tier­ten Umwelt­schüt­zer als gewalt­lo­sen poli­ti­schen Gefan­ge­nen, der straf­recht­lich ver­folgt wird, weil er Umwelt­schä­den in der Regi­on Kras­no­dar auf­ge­deckt hat. / Am 12. Febru­ar hat das Regio­nal­ge­richt von Kras­no­dar ein von Jew­ge­ni Witisch­ko ein­ge­leg­tes Rechts­mit­tel gegen die gegen ihn ver­häng­te Haft­stra­fe zurück­ge­wie­sen und damit die Ent­schei­dung eines Gerichts unte­rer Instanz bestä­tigt. In dem Urteil des Regio­nal­ge­richts heißt es, der Umwelt­schüt­zer habe gegen eine Auf­la­ge (Rei­se­be­schrän­kung) ver­sto­ßen, die ihm im Zusam­men­hang mit einer zur Bewäh­rung aus­ge­setz­ten drei­jäh­ri­gen Frei­heits­stra­fe auf­er­legt wor­den war. Er müs­se des­halb die drei Jah­re Haft in einer Straf­ko­lo­nie ver­bü­ßen. Das ursprüng­li­che Urteil war nach Auf­fas­sung von Amnes­ty Inter­na­tio­nal in einem poli­tisch moti­vier­ten und unfai­ren Gerichts­ver­fah­ren gegen ihn ergan­gen. Der Ter­min für die Ver­hand­lung über das Rechts­mit­tel war zunächst auf den 22. Febru­ar fest­ge­setzt wor­den, wur­de dann aber auf den 12. Febru­ar vor­ver­legt, so dass es in den Zeit­raum der 15-tägi­gen Haft von Jew­ge­ni Witisch­ko fiel, die er wegen kon­stru­ier­ter Vor­wür­fe im Zusam­men­hang mit “gering­fü­gi­gem Row­dy­tum” in der Stadt Tuap­se ver­bü­ßen muss­te. Der Umwelt­schüt­zer konn­te des­halb an der Ver­hand­lung nur per Video­schal­tung teil­neh­men. Als Reak­ti­on auf das Urteil kün­dig­te Jew­ge­ni Witisch­ko einen Hun­ger­streik an. / Nach­dem er sei­ne 15-tägi­ge Haft­stra­fe ver­büßt hat­te, soll­te Jew­ge­ni Witisch­ko am 18. Febru­ar frei­ge­las­sen wer­den und sich dann pri­vat auf den Weg zu der Straf­ko­lo­nie machen, um dort sei­ne drei­jäh­ri­ge Frei­heits­stra­fe anzu­tre­ten. Die Behör­den erklär­ten dann jedoch, er wer­de nicht aus der Haft ent­las­sen, son­dern beglei­tet von Gefäng­nis­per­so­nal direkt in die Straf­ko­lo­nie gebracht. Amnes­ty Inter­na­tio­nal vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen zufol­ge befin­det er sich der­zeit auf dem Weg dort­hin, das genaue Ziel ist aber nicht bekannt.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 1. April 2014 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : CHINA

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MENSCH IN GEFAHR : “Der bekann­te tibe­ti­sche Mönch Kar­ma Tse­wang wur­de am 6. Dezem­ber 2013 in Cheng­du im Süd­wes­ten Chi­nas unter dem Vor­wurf der “Gefähr­dung der Staats­si­cher­heit” inhaf­tiert. Sech­zehn sei­ner Unter­stüt­zer wur­den, als sie sei­ne Frei­las­sung for­der­ten, eben­falls fest­ge­nom­men. Den Mön­chen wur­de kein Zugang zu Rechts­bei­stän­den gewährt. Es besteht die Gefahr, dass sie gefol­tert wer­den. / Kar­ma Tse­wang ist der hoch­an­ge­se­he­ne Abt (Khen­po) des Klos­ters Gon­gya in der Auto­no­men Tibe­ti­schen Prä­fek­tur Yus­hu, Pro­vinz Qing­hai. Er wur­de am 6. Dezem­ber wäh­rend einer Geschäfts­rei­se in Cheng­du, Pro­vinz Sichu­an, von Sicher­heits­kräf­ten aus Chang­du (Cham­do, Auto­no­me Tibe­ti­sche Prä­fek­tur) fest­ge­nom­men. Laut sei­nes Anwalts Tang Tian­hao wird er wegen des Ver­dachts der “Gefähr­dung der Staats­si­cher­heit” fest­ge­hal­ten; genaue­res wur­de noch nicht bestä­tigt. Momen­tan befin­det er sich an einem unbe­kann­ten Ort in Chang­du in Haft. / Nach Kar­ma Tse­wangs Inhaf­tie­rung unter­schrie­ben 4.000 Men­schen, unter ihnen tibe­ti­sche Mön­che, eine Peti­ti­on, um sei­ne Frei­las­sung zu for­dern. Am 10. Dezem­ber nah­men mehr als 600 Men­schen, dar­un­ter Mön­che aus dem Klos­ter von Gon­gya, in Nang­qi­an an einer zwei­stün­di­gen Demons­tra­ti­on teil. Sie hiel­ten Trans­pa­ren­te mit Fotos von Kar­ma Tse­wang hoch, rie­fen Paro­len und ver­lang­ten sei­ne Frei­las­sung. Sicher­heits­kräf­te aus dem Bezirk Nang­qi­an bedroh­ten die an der Demons­tra­ti­on betei­lig­ten Mön­che und warn­ten sie, Kar­ma Tse­wang wer­de noch schwe­rer bestraft, falls sie ihre Pro­tes­te nicht ein­stell­ten. Am 20. und 21. Dezem­ber wur­den 16 Mön­che fest­ge­nom­men, obwohl sie die Demons­tra­ti­on am 10. Dezem­ber been­det hat­ten. / Am 23. Dezem­ber begab sich Kar­ma Tse­wangs Anwalt nach Chang­du, um sei­nen Man­dan­ten zu besu­chen. Doch die ört­li­che Poli­zei hin­der­te ihn dar­an, den Mönch zu tref­fen. Sicher­heits­kräf­te des Bezirks Nang­qi­an droh­ten den Fami­li­en von Kar­ma Tse­wang und den 16 ande­ren inhaf­tier­ten Mön­chen, sie eben­falls in Haft zu neh­men, wenn sie sich Rechts­bei­stän­de suchen soll­ten. / Kar­ma Tse­wang ist unter Tibe­te­rIn­nen auf­grund sei­ner Arbeit für die För­de­rung der tibe­ti­schen Spra­che und Kul­tur sehr bekannt. Er enga­giert sich zudem in der Kata­stro­phen­hil­fe, bei­spiels­wei­se nach dem Erd­be­ben in Yus­hu in der Pro­vinz Qing­hai im Jah­re 2010, bei dem über 2.000 Men­schen ums Leben kamen.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 19. Febru­ar 2014 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : TSCHECHISCHE REPUBLIK

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MENSCH IN GEFAHR : “Tatia­na Paras­ke­vich, eine Asyl­be­wer­be­rin aus Kasach­stan, befin­det sich seit mehr als 18 Mona­ten in der Tsche­chi­schen Repu­blik in Haft. Ihr droht nun die unmit­tel­ba­re Aus­lie­fe­rung in die Ukrai­ne oder die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on. In bei­den Fäl­len wird sie anschlie­ßend ver­mut­lich nach Kasach­stan zurück­ge­führt, wo ihr auf­grund ihrer Ver­bin­dun­gen zu dem kasa­chi­schen Oppo­si­tio­nel­len Mukhtar Ably­azov Fol­ter und ande­re Miss­hand­lun­gen sowie ein unfai­res Gerichts­ver­fah­ren dro­hen. / Die 49-jäh­ri­ge Tatia­na Paras­ke­vich besitzt die rus­si­sche und die kasa­chi­sche Staats­bür­ger­schaft und befin­det sich der­zeit als Asyl­be­wer­be­rin in der Tsche­chi­schen Repu­blik. Sie wur­de im Mai 2012 mit einem Haft­be­fehl von Inter­pol ver­haf­tet, als sie sich in Kar­l­o­vy Vary (Karls­bad) im Nord­wes­ten Tsche­chi­ens wegen eines Herz­lei­dens medi­zi­nisch behan­deln ließ. Im Juni 2012 bean­trag­ten die ukrai­ni­schen Behör­den wegen ver­meint­li­cher Finanz­de­lik­te die Aus­lie­fe­rung von Tatia­na Paras­ke­vich. Zudem haben die rus­si­schen Behör­den ein Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen ein­ge­reicht. Der Gerichts­hof in Pil­sen hat zwei­mal gegen die Aus­lie­fe­rung von Tatia­na Paras­ke­vich in die Ukrai­ne geur­teilt: im Okto­ber 2012 und im Janu­ar 2013. Im Febru­ar 2013 ent­schied der Obers­te Gerichts­hof in Prag jedoch, dem Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen statt­zu­ge­ben. Ein anschlie­ßen­des Rechts­mit­tel vor dem Ver­fas­sungs­ge­richt wur­de im Mai 2013 zurück­ge­wie­sen. Einen Monat zuvor, im April 2013, hat­te Tatia­na Paras­ke­vich Asyl bean­tragt, die Ent­schei­dung über die Asyl­ge­wäh­rung steht jedoch aus. Nach gegen­wär­ti­gem tsche­chi­schen Recht kann die Aus­lie­fe­rung eineR Asyl­be­wer­be­rIn nicht erfol­gen, solan­ge das Asyl­ver­fah­ren noch läuft. Tatia­na Paras­ke­vich befin­det sich seit über 18 Mona­ten in Pil­sen in Haft. /Die Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen der ukrai­ni­schen und rus­si­schen Behör­den sind allem Anschein nach auf die Ver­bin­dun­gen von Tatia­na Paras­ke­vich zu dem kasa­chi­schen Oppo­si­tio­nel­len Mukhtar Ably­azov zurück­zu­füh­ren. Die­ser war 2009 aus Kasach­stan geflo­hen und wur­de 2011 in Groß­bri­tan­ni­en als Flücht­ling aner­kannt. Mukhtar Ably­azov befin­det sich der­zeit in Frank­reich in Aus­lie­fe­rungs­haft. Auch er soll in die Ukrai­ne oder die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on aus­ge­lie­fert wer­den. Tatia­na Paras­ke­vich ist die ehe­ma­li­ge Geschäfts­füh­re­rin einer Invest­ment­grup­pe. Ihr wird von der ukrai­ni­schen sowie der rus­si­schen Staats­an­walt­schaft vor­ge­wor­fen, zusam­men mit Mukhtar Ably­azov Finanz­de­lik­te began­gen zu haben. Mukhtar Ably­azov ist der ehe­ma­li­ge Vor­stands­vor­sit­zen­de der kasa­chi­schen BTA Bank. / Auf der Grund­la­ge des Völ­ker­rechts hat die Tsche­chi­sche Repu­blik die unein­ge­schränk­te Ver­pflich­tung, nie­man­den in ein Land aus­zu­lie­fern, in dem ihm oder ihr Ver­fol­gung oder ande­re schwe­re Men­schen­rechts­ver­bre­chen dro­hen. Dies bezieht sich auch auf die Abschie­bung in Län­der, in denen einer Per­son die Rück­füh­rung in ein ande­res Land droht, in dem sie wie­der­rum sol­chen Ver­stö­ßen aus­ge­setzt wäre. Die tsche­chi­schen Behör­den müs­sen also die Aus­lie­fe­rung von Tatia­na Paras­ke­vich in die Ukrai­ne oder die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on ver­hin­dern, denn dies wür­de einen Ver­stoß gegen die inter­na­tio­na­len Men­schen­rechts­ver­pflich­tun­gen Tsche­chi­ens dar­stel­len.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 2. Dezem­ber 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : USA

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MENSCH IN GEFAHR : “War­ren Hill soll am 15. Juli im US-Bun­des­staat Geor­gia hin­ge­rich­tet wer­den. Die sie­ben Exper­tIn­nen, die ihn unter­sucht haben, sagen inzwi­schen alle, dass er “geis­tig behin­dert” ist. In die­sem Fall wür­de eine Hin­rich­tung gegen die US-ame­ri­ka­ni­sche Ver­fas­sung ver­sto­ßen. Sei­ne Rechts­bei­stän­de haben sich an den Obers­ten Gerichts­hof der USA gewandt, damit er ein­greift. / Im Jahr 2002 befand ein Rich­ter des Bun­des­staa­tes Geor­gia, dass War­ren Hill tat­säch­lich “deut­lich unter­durch­schnitt­li­che intel­lek­tu­el­le Fähig¬keiten” auf­wei­se, aber dass nicht zwei­fels­frei “Defi­zi­te im adap­ti­ven Ver­hal­ten” nach­zu­wei­sen sei­en. War­ren Hill war 1991 wegen des 1990 began­ge­nen Mor­des an sei­nem Mit­häft­ling Joseph Hand­spike zum Tode ver­ur­teilt wor­den. Im Jahr 1988 hat das Par­la­ment des Bun­des­staa­tes Geor­gia ein Gesetz ver­ab­schie­det, das die Ver­hän­gung der Todes­stra­fe gegen jede Per­son unter­sagt, bei der “ohne berech­tig­ten Zwei­fel” eine “geis­ti­gen Behin­de­rung” fest­ge­stellt wur­de. Das Gesetz defi­niert die­se Behin­de­rung als “deut­lich unter­durch­schnitt­li­che intel­lek­tu­el­le Fähig­kei­ten”, die zu “Defi­zi­ten im adap­ti­ven Ver­hal­ten” füh­ren, die sich “in der Ent­wick­lungs­pha­se mani­fes­tier­ten”. / Der Obers­te Gerichts­hof der USA (US Supre­me Court) befand in der Grund­satz­ent­schei­dung “Atkins gegen Vir­gi­nia”, dass die Hin­rich­tung von geis­tig behin­der­ten Men­schen gegen die US-Ver­fas­sung ver­sto­ße. Die Rechts¬beistände von War­ren Hill baten auf Grund­la­ge die­ser Ent­schei­dung um erneu­te Prü­fung ihrer vor­he­ri­gen Rechtsmit¬tel. Dies­mal ent­schied das zustän­di­ge Gericht, dass “das Über­wie­gen der Bewei­se” aus­rei­che um fest­zu­stel­len, dass War­ren Hill an einer geis­ti­gen Behin­de­rung lei­det. Das stren­ge­re Kri­te­ri­um “ohne berech­tig­te Zwei­fel” müs­se nicht erfüllt sein. Auf der Grund­la­ge die­ser Beur­tei­lung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Beein­träch­ti­gung von War­ren Hill einer geis­ti­gen Behin­de­rung gleich­kä­me. Die Behör­den von Geor­gia leg­ten dage­gen jedoch Rechts­mit­tel beim Obers­ten Gericht des Bun­des­staa­tes ein, das 2003 mit vier zu drei Stim­men ent­schied, in die­sem Kon­text sei das Kri­te­ri­um “ohne berech­tig­ten Zwei­fel” anzu­le­gen. Der Fall wur­de dann an die Bun­des­ge­rich­te ver­wie­sen, und 2011 ent­schied ein Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt (Court of Appeals for the 11th Cir­cuit) mit sie­ben zu vier Stim­men, dass selbst wenn der Bun­des­staat in sei­ner Gesetz­ge­bung nicht für einen ange­mes­se­nen Aus­gleich gesorgt hat, das US-Bun­des­ge­richt auf­grund von US-Recht nicht befugt sei einzu¬schreiten, auch wenn es die Ent­schei­dung des bun­des­staat­li­chen Gerichts “für nicht kor­rekt oder unüber­legt” erach­te. / Im Febru­ar 2013 stopp­te das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des 11. Bezirks die Hin­rich­tung von War­ren Hill. Zu die­sem Zeit­punkt waren alle an dem Fall betei­lig­ten Exper­tIn­nen zu dem Schluss gekom­men, dass War­ren Hill an einer “geis­ti­gen Behin­de­rung” lei­det. Am 22. April jedoch wies das drei­köp­fi­ge Rich­ter­gre­mi­um das neue Rechts­mit­tel von War­ren Hill mit der Begrün­dung zurück, das Gericht sei den stren­gen Beschrän­kun­gen unter­wor­fen, die das “Gesetz zur Bekämp­fung des Ter­ro­ris­mus und zur effek­ti­ven Durch­set­zung der Todes­stra­fe” (Anti-Ter­ro­rism and Effec­ti­ve Death Penal­ty Act — AEDPA) aus dem Jahr 1996 bei auf­ein­an­der­fol­gen­den Rechts­mit­teln anwen­de. Eine Rich­te­rin des Gre­mi­ums wider­sprach die­ser Auf­fas­sung jedoch und erklär­te, “ein vom Kon­gress ver­ab­schie­de­tes Gesetz kann nicht ange­wen­det wer­den, um das in der Ver­fas­sung fest­ge­schrie­be­ne Recht von War­ren Hill, nicht hin­ge­rich­tet zu wer­den, außer Kraft zu set­zen”. Die Rich­te­rin schrieb: “… der Bun­des­staat Geor­gia wird einen geis­tig behin­der­ten Mann hin­rich­ten. Denn alle sie­ben Exper­tIn­nen, die War­ren Hill jemals unter­sucht haben, sowohl die vom Bun­des­staat bestell­ten als auch die von War­ren Hill beauf­tra­gen Exper­tIn­nen, sind inzwi­schen zu der über­ein­stim­men­den Auf­fas­sung gelangt, dass er geis­tig behin­dert ist.” / Die Rechts­bei­stän­de von War­ren Hill bit­ten den Obers­ten Gerichts­hof der USA, die Hin­rich­tung zu stop­pen. Der Gerichts­hof hat­te die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Geset­zes AEDPA 1996 bestä­tigt und erklärt, das Gesetz habe nicht die Befug­nis des Gerichts­hofs auf­ge­ho­ben, sich direkt mit Ori­gi­nal­an­trä­gen (ori­gi­nal habe­as peti­ti­ons) zu befas­sen, d.h. unter außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den kann sich der Gerichts­hof mit einem ihm direkt vor­ge­tra­ge­nen Fall befas­sen, ohne dass der Fall nach einem Beru­fungs­ver­fah­ren vor einem ande­ren Gericht an den Gerichts­hof wei­ter­ver­wie­sen wur­de. Meh­re­re Jura­pro­fess­so­rIn­nen in den USA haben sich in einem Schrei­ben an den Gerichts­hof gewandt und sich dafür aus­ge­spro­chen, dass der Gerichts­hof sich zu die­sem unge­wöhn­li­chen Schritt ent­schlie­ßen soll­te.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 15. Juli 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : BAHRAIN

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MENSCH IN GEFAHR : “Wie nun bekannt wur­de, ist gegen die bah­rai­ni­sche Akti­vis­tin Zain­ab Al-Kha­wa­ja am 22. Mai erneut eine drei­mo­na­ti­ge Haft­stra­fe ver­hängt wor­den. Sie ist eine gewalt­lo­se poli­ti­sche Gefan­ge­ne. /Am 22. Mai ver­ur­teil­te ein Straf­ge­richt in der Haupt­stadt Mana­ma die Akti­vis­tin Zain­ab Al-Kha­wa­ja zu drei Mona­ten Gefäng­nis und einer Kau­ti­on von 100 Bah­rain-Dina­ren (knapp 200 Euro). Gegen die Akti­vis­tin Ma’suma Sayy­id Sha­raf wur­den am sel­ben Tag sechs Mona­te Haft und eine Kau­ti­on von 200 Bah­rain-Dina­ren (knapp 400 Euro) ver­hängt. Bei­de waren wegen “nicht geneh­mig­ter Ver­samm­lung” und “Ansta­che­lung zum Hass gegen die Regie­rung” ange­klagt wor­den; zudem wur­de ihnen vor­ge­wor­fen, bei ihrer Fest­nah­me im Dezem­ber 2011 Poli­zei­be­am­tIn­nen belei­digt zu haben. Zain­ab Al-Kha­wa­jas befin­det sich im Frau­en­ge­fäng­nis in ‘Issa Town. Besu­che ihrer Fami­lie und ihres Rechts­bei­stan­des wer­den ihr wei­ter­hin ver­wei­gert, da sie es ablehnt, die Gefäng­nis­klei­dung zu tra­gen. Ma’suma Sayy­id Sha­raf befin­det sich der­zeit auf frei­em Fuß. / Zain­ab Al-Kha­wa­ja leis­tet mitt­ler­wei­le meh­re­re kur­ze Haft­stra­fen ab, zu denen sie in min­des­tens vier Fäl­len ver­ur­teilt wor­den ist. Ihre Ent­las­sung steht nun erst Mit­te Dezem­ber 2013 an. Die jüngs­te Haft­stra­fe sowie die wei­te­ren gegen sie ver­häng­ten Gefäng­nis­stra­fen sind end­gül­tig, da sie sich wei­gert, Rechts­mit­tel vor höher­instanz­li­chen Gerich­ten ein­zu­le­gen — sie ist über­zeugt, dass das bah­rai­ni­sche Rechts­sys­tem von der Regie­rung kon­trol­liert wird. Sie hat sich bis­her außer­dem gewei­gert, Kau­ti­ons­zah­lun­gen zu leis­ten und zu Anhö­run­gen vor Gericht oder der Staats­an­walt­schaft zu erschei­nen. Ihr Rechts­bei­stand hat das Kas­sa­ti­ons­ge­richt von die­sen Umstän­den unter­rich­tet in der Hoff­nung, eine Urteils­prü­fung errei­chen zu kön­nen. Das Gericht hat jedoch nicht reagiert. Am 28. Febru­ar ver­ur­teil­te das Beru­fungs­ge­richt in Mana­ma Zain­ab Al-Kha­wa­ja wegen “Belei­di­gung eines Poli­zei­be­am­ten” in einem Mili­tär­kran­ken­haus zu einer drei­mo­na­ti­gen Haft­stra­fe. Damit hob es das Urteil des Straf­ge­richts auf, das sie am 2. Mai 2012 frei­ge­spro­chen hat­te. / Grund hier­für war, dass die Staats­an­walt­schaft den Frei­spruch ange­foch­ten hat­te. Am 27. Febru­ar 2013 hat­te das Beru­fungs­ge­richt ihre Ver­ur­tei­lung zu einer zwei­mo­na­ti­gen Frei­heits­stra­fe wegen “Zer­stö­rung von Staats­ei­gen­tum” auf­recht­erhal­ten, zu der sie ver­ur­teilt wor­den war, weil sie im Mai 2012 in Haft ein Bild des Königs zer­ris­sen hat­te. An die­sem Tag bestä­tig­te das Beru­fungs­ge­richt außer­dem ihre Ver­ur­tei­lung zu einer ein­mo­na­ti­gen Frei­heits­stra­fe wegen “Betre­ten eines Sperr­ge­biets” (der al-Farooq-Kreu­zung — ehe­mals Per­len­platz) durch ein Straf­ge­richt am 10. Dezem­ber 2012. Zain­ab Al-Kha­wa­ja hat­te davon bereits acht Tage in Haft ver­bracht, bevor sie in Erwar­tung des anhän­gi­gen Rechts­mit­tel­ver­fah­rens frei­ge­las­sen wur­de. Ihr ste­hen noch wei­te­re Gerichts­ver­fah­ren bevor.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 1. August 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : SYRIEN

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MENSCH IN GEFAHR : “Der Akti­vist Ali Mah­moud Oth­man wur­de im März 2012 in der Pro­vinz Alep­po fest­ge­nom­men und befin­det sich seit­dem an einem unbe­kann­ten Ort in Haft. Er gehör­te einem Netz­werk von Akti­vis­ten an, das in der Stadt Homs ein pro­vi­so­ri­sches Medi­en­zen­trum unter­hielt. Es gab Film­ma­te­ri­al an Nach­rich­ten­agen­tu­ren wei­ter und half aus­län­di­schen Jour­na­lis­ten, wäh­rend des mili­tä­ri­schen Angriffs auf das Vier­tel Baba Amr im Febru­ar 2012 nach Homs hin­ein­zu­kom­men bezie­hungs­wei­se die Stadt zu ver­las­sen. / Von einem ande­ren syri­schen Akti­vis­ten hat Amnes­ty Inter­na­tio­nal erfah­ren, dass Regie­rungs­kräf­te Ali Mah­moud Oth­man eine Kurz­mit­tei­lung geschickt hat­ten, um ihn an einen bestimm­ten Ort zu locken, wo er dann fest­ge­nom­men wur­de. Im April 2012 strahl­te das syri­sche Staats­fern­se­hen ein Inter­view mit Ali Mah­moud Oth­man aus, in dem man ihm Fra­gen zu sei­ner Betei­li­gung an der Pro­test­be­we­gung in Homs und zu sei­nen Medi­en­ak­ti­vi­tä­ten stell­te. Er wur­de zudem gefragt, wes­halb die Pro­tes­te sei­ner Ansicht nach trotz der von Prä­si­dent Bas­har al-Assad ein­ge­lei­te­ten Refor­men unver­min­dert wei­ter­gin­gen. Akti­vis­ten in Syri­en sind der Ansicht, dass das Inter­view nicht glaub­haft ist und Ali Mah­moud Oth­man dazu gezwun­gen wur­de. / Seit die­sem Fern­seh­in­ter­view fehlt von Ali Mah­moud Oth­man jede Spur. Im Novem­ber 2012 sag­te ein außer­halb Syri­ens leben­der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ger Amnes­ty Inter­na­tio­nal, die Fami­lie habe aus inof­fi­zi­el­ler Quel­le erfah­ren, dass Ali Mah­moud Oth­man in das berüch­tig­te Mili­tär­ge­fäng­nis Sayd­na­ya nahe Damas­kus gebracht wor­den sei.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 25. Juni 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : KOLUMBIEN

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MENSCH IN GEFAHR : “Das Haus des indi­ge­nen Men­schen­rechts­ver­tei­di­gers Pedro Manu­el Lope­re­na im Nord­os­ten Kolum­bi­ens wur­de am 11. Mai von einer Gra­na­te getrof­fen. / Am 11. Mai war­fen zwei unbe­kann­te Motor­rad­fah­rer eine Gra­na­te auf das Haus von Pedro Manu­el Lope­re­na im Bezirk Don Car­me­lo in Val­le­du­par, der Haupt­stadt des Depart­a­men­to Cesar. / Pedro Manu­el Lope­re­na ist Koor­di­na­tor der Men­schen­rechts­kom­mis­si­on der Indi­ge­nen­ver­ei­ni­gung Orga­ni­za­ción Wiwa Yugu­mai­un Bun­ku­a­nar­rua Tay­ro­na (OWYBT), die das indi­ge­ne Volk der Wiwa ver­tritt, wel­ches in der Berg­ket­te der Sier­ra Neva­da de San­ta Mar­ta lebt. Die Men­schen­rechts­kom­mis­si­on setzt sich seit eini­ger Zeit in meh­re­ren Fäl­len für Gerech­tig­keit ein, bei denen es um die Ver­let­zung der Men­schen­rech­te geht, wie z. B. im Fall der außer­ge­richt­li­chen Hin­rich­tung von elf Ange­hö­ri­gen der Gemein­schaft der Wiwa durch Sicher­heits­kräf­te zwi­schen dem 15. Febru­ar 2005 und dem 3. August 2006 sowie in ande­ren Fäl­len, in denen auf der einen Sei­te Sicher­heits­kräf­te gemein­sam mit Para­mi­li­tärs, auf der ande­ren Sei­te Gue­ril­la­ein­hei­ten Men­schen­rechts­ver­stö­ße began­gen haben. Die Men­schen­rechts­kom­mis­si­on kämpft zudem gegen zahl­rei­che Bergbau‑, Infra­struk­tur- und Tou­ris­mus­pro­jek­te im Gebiet der Sier­ra Neva­da, da das Volk der Wiwa der Ansicht ist, die­se Pro­jek­te wür­den ihre Nah­rungs­mit­tel­ver­sor­gung ein­schrän­ken, ihre tra­di­tio­nel­le Lebens­wei­se beein­träch­ti­gen und somit ihr Über­le­ben gefähr­den. Pedro Manu­el Lope­re­na hat sich zudem öffent­lich gegen das anhal­ten­de Ope­rie­ren von ille­ga­len bewaff­ne­ten Grup­pen im Lebens­raum der Wiwa aus­ge­spro­chen. / Zum Zeit­punkt des Gra­na­ten­an­schlags auf das Haus von Pedro Manu­el Lope­re­na befan­den sich zudem sei­ne Frau, die im Büro des Men­schen­rechts­be­auf­trag­ten (Defen­so­ría del Pue­blo) als Ver­tre­te­rin der Gemein­schaft tätig ist, sowie sei­ne vier Kin­der (sie­ben, zehn, 18 und 19 Jah­re alt) im Haus. Nie­mand von ihnen kam bei der Explo­si­on zu Scha­den. / Im Febru­ar wähl­te die Gemein­schaft der Wiwa neue Gemein­de­spre­che­rIn­nen. Das kolum­bia­ni­sche Innen­mi­nis­te­ri­um hat sich bis­lang gewei­gert, die neu­en Spre­che­rIn­nen anzu­er­ken­nen.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 27. Juni 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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javier

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~ : malcolm
to : louis
sub­ject : JAVIER IAN
date : april 1 13 10.12 p.m.

Nach wie vor bewegt sich Fran­kie sehr lang­sam den Hud­son River ent­lang. Es geht nur weni­ge hun­dert Meter am Tag vor­an. Fran­kie, als ob er ein Ziel ver­folg­te, kennt nur eine Rich­tung: süd­wärts. Der Ver­kehr auf der 12th Ave­nue ist grau­en­voll gefähr­lich bei Tag und bei Nacht. In den ers­ten Stun­den, da das Eich­hörn­chen den Cen­tral Park ver­las­sen hat­te, moch­ten wir kaum glau­ben, dass es über­le­ben wür­de. Aber er ist schnell und er scheint zu wis­sen, dass ihm die Stra­ßen der Stadt zum Ver­häng­nis wer­den könn­ten. Wir bemü­hen uns Fran­kie zu schüt­zen, wo und wie auch immer wir kön­nen. Erfolg­los haben wir nahe Man­hat­tan Crui­se Ter­mi­nal einen Hot­dog-Ver­käu­fer gebe­ten, Fran­kie nicht wei­ter zu füt­tern. Wir wis­sen jetzt, dass er Gur­ken­schei­ben und Zwie­beln bevor­zugt. Von Mit­te Febru­ar bis in die ers­te März­wo­che hin­ein war kaum eine Bewe­gung Fran­kies zu ver­zeich­nen gewe­sen. Wir haben sein Ver­hal­ten zunächst mit den groß­zü­gi­gen Spen­den des alten Man­nes aus Puer­to Rico begrün­det. Als aber Javier Ian eini­ge Tage mit sei­nem fah­ren­den Stand nicht erschie­nen war, bemerk­ten wir, dass Fran­kie Kreuz­fahrt­schif­fe beob­ach­te­te. Es waren die MS Aida, die MS Car­ni­val Mira­cle, die MS Free­dom of the Seas, die pracht­voll beleuch­tet an den Piers fest­ge­macht hat­ten. Fran­kie hock­te auf einer jun­gen Eibe, immer auf dem sel­ben Ast, Stun­de um Stun­de. Es ist nicht mög­lich zu ver­ste­hen, was ihn an dem Blick auf den Fluss und auf die rie­si­gen Schif­fe fes­sel­te, er schien kaum zu schla­fen und er dul­de­te uns in sei­ner Nähe, wir kamen so nah an ihn her­an, dass wir ihn bei­na­he zu berüh­ren ver­moch­ten. Am 6. März brach Fran­kie wie­der auf. Er schien nach uns zu sehen, ob wir ihm fol­gen. Und tat­säch­lich war­te­te er, wenn wir uns zur Pro­be ver­steck­ten in einer der Stra­ßen, die zum Fluss füh­ren. Die Näch­te sind nach wie vor kalt, aber ohne Frost. Unser Fran­kie ist kräf­tig, ist stark über den Win­ter gekom­men. Wir befin­den uns Höhe 41. Stra­ße. Es ist Mon­tag, der 1. April 2013, frü­her Abend. — Aller­bes­te Grü­ße sen­det Mal­colm / code­wort : medusenkopfauge

emp­fan­gen am
1.04.2013
2034 zeichen

mal­colm to louis »

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