Aus der Wörtersammlung: aktion

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rooseveltblüte

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sier­ra

~ : malcolm
to : louis
sub­ject : ROOSEVELTBLÜTE
date : nov 22 13 8.15 p.m.

Am 22. Novem­ber berich­tet die New York Times über Eich­hörn­chen Fran­kie, das seit Wochen auf dem Hur­ri­ka­ne Deck der Sta­ten Island Fäh­re John F. Ken­ne­dy lebt. Wir konn­ten das nicht auf­hal­ten. Weder den Bericht selbst, noch eine Foto­gra­fie, die das Eich­hörn­chen zeigt, wie es auf einer Sitz­bank nach einem Fin­ger greift. Fran­kie scheint sich auf dem Schiff wohl­zu­füh­len. Viel­leicht ist es die Wär­me, viel­leicht sind es die Bewe­gun­gen der Fäh­re auf dem Meer, die ihm gefal­len. Natür­lich ist er längst zur Attrak­ti­on gewor­den, zum Stadt­ge­spräch, wird foto­gra­fiert und mit fri­schen Erd­nüs­sen ver­sorgt. Seit eini­gen Tagen nimmt Fran­kie gleich­wohl Bana­nen zu sich, zutrau­lich wagt er sich nah an die Pas­sa­gie­re der Fäh­re her­an, greift mit sei­nen Hän­den nach den Früch­ten, ver­mag sie zu öff­nen, duckt sich, has­tet mit sei­ner Beu­te je unter eine der Sitz­bän­ke, wes­halb zahl­rei­che Pas­sa­gie­re nie­der­knien, um Fran­kie nicht aus den Augen zu ver­lie­ren. Ges­tern beob­ach­te­ten wir, wie ein Mäd­chen Fran­kie berüh­ren durf­te. Er zit­ter­te leicht, als das Kind mit einer Hand über sei­nen Rücken fuhr. Das Mäd­chen bemerk­te Fran­kies Sen­der, der dicht unter sei­ner Haut ver­bor­gen liegt, rasch zog es sei­ne Hand zurück. Es ist beun­ru­hi­gend, welch gro­ße Auf­merk­sam­keit Fran­kie genießt. Wir haben den Ein­druck, man­che der Pas­sa­gie­re fah­ren nur des­halb mit der Fäh­re, um Fran­kie besich­ti­gen zu kön­nen. Kaum noch kom­men wir an ihn her­an, ohne selbst foto­gra­fiert zu wer­den. Heu­te ist es sehr win­dig. Brook­lyn und New Jer­sey lie­gen im Nebel. Man könn­te glau­ben, dass wir uns auf hoher See befin­den. Die Schei­ben des Schif­fes schep­pern. Was­ser peitscht über die Vor­decks der Fäh­re. Men­schen mit Foto­ap­pa­ra­ten ste­hen im Wind und suchen nach Man­hat­tan. Etwas see­krank sen­de ich aller­bes­te Grü­ße aus New York – Mal­colm / code­wort : rooseveltblüte

emp­fan­gen am
23.11.2013
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mal­colm to louis »

polaroidbadende

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ai : SPANIEN

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MENSCH IN GEFAHR : “Im Fall von Alek­san­dr Pav­lov wur­de dem Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen der kasa­chi­schen Behör­den erneut statt­ge­ge­ben, obwohl glaub­wür­di­ge Bewei­se vor­lie­gen, dass ihm nach sei­ner Rück­kehr nach Kasach­stan Fol­ter droht. Die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung über die Aus­lie­fe­rung von Alek­san­dr Pav­lov liegt nun bei der spa­ni­schen Regie­rung. / Der 37-jäh­ri­ge Alek­san­dr Pav­lov ist kasa­chi­scher Staats­bür­ger und hat in Spa­ni­en einen Antrag auf Asyl gestellt. Er befin­det sich der­zeit in der spa­ni­schen Haupt­stadt Madrid in Haft. Am 8. Novem­ber prüf­te und bewil­lig­te das zen­tra­le Gericht zur Ver­fol­gung schwe­rer Straf­ta­ten (Audi­en­cia Nacio­nal) den Aus­lie­fe­rungs­an­trag der kasa­chi­schen Behör­den und bestä­tig­te damit die Ent­schei­dung der Zwei­ten Straf­kam­mer des Gerichts vom 23. Juli. Die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung über das Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen wird vom spa­ni­schen Minis­ter­rat getrof­fen. Die­ser könn­te die Ent­schei­dung des zen­tra­len Gerichts auf­he­ben. Auf natio­na­ler Ebe­ne sind in Alek­san­dr Pav­lovs Fall alle Rechts­mit­tel erschöpft. Soll­te er nach Kasach­stan zurück­ge­führt wer­den, dro­hen ihm Fol­ter und ande­re Miss­hand­lun­gen sowie ein unfai­res Gerichts­ver­fah­ren. / Amnes­ty Inter­na­tio­nal ist der Ansicht, dass das Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen der kasa­chi­schen Behör­den mit Alek­san­dr Pav­lovs Ver­bin­dun­gen zu dem Oppo­si­ti­ons­füh­rer Mukhtar Ably­azov zusam­men­hängt. Mukhtar Ably­azov war 2009 aus Kasach­stan geflo­hen und wur­de 2011 in Groß­bri­tan­ni­en als Flücht­ling aner­kannt. Alek­san­dr Pav­lov war zuvor eini­ge Jah­re lang als Sicher­heits­chef von Mukhtar Ably­azov tätig gewe­sen. Es hat in Kasach­stan eini­ge Fäl­le gege­ben, in denen straf­recht­li­che Ver­fah­ren gegen poli­tisch oder zivil­ge­sell­schaft­lich akti­ve Per­so­nen mit deren Ver­bin­dun­gen zu Mukhtar Ably­azov und sei­nen regie­rungs­kri­ti­schen Ansich­ten in Zusam­men­hang gebracht wor­den sind. Trotz der Zusi­che­rung der Regie­rung, das Pro­blem der Fol­ter und Miss­hand­lung von Inhaf­tier­ten in Kasach­stan erfolg­reich ange­gan­gen zu sein, wird nach wie vor über der­ar­ti­ge Fäl­le berich­tet. / Gemäß dem Völ­ker­recht ist Spa­ni­en ver­pflich­tet, nie­man­den in ein Land zurück­zu­füh­ren, in dem ihm oder ihr Ver­fol­gung oder ande­re schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen bzw. ‑ver­stö­ße dro­hen. Die spa­ni­schen Behör­den dür­fen Alek­san­dr Pav­lov daher nicht an Kasach­stan aus­lie­fern oder ihn auf ande­re Wei­se dort­hin über­stel­len, da sie damit gegen ihre inter­na­tio­na­len men­schen­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen ver­sto­ßen wür­den. Er darf den kasa­chi­schen Behör­den auch dann nicht über­ge­ben wer­den, wenn die­se diplo­ma­ti­sche Zusi­che­run­gen machen, ihn nicht zu fol­tern, in ande­rer Wei­se zu miss­han­deln oder in einem unfai­ren Ver­fah­ren zu ver­ur­tei­len.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 20. Dezem­ber 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : TSCHECHISCHE REPUBLIK

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MENSCH IN GEFAHR: „Tatia­na Paras­ke­vich, eine Asyl­be­wer­be­rin aus Kasach­stan, befin­det sich seit mehr als 18 Mona­ten in der Tsche­chi­schen Repu­blik in Haft. Ihr droht nun die unmit­tel­ba­re Aus­lie­fe­rung in die Ukrai­ne oder die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on. In bei­den Fäl­len wird sie anschlie­ßend ver­mut­lich nach Kasach­stan zurück­ge­führt, wo ihr auf­grund ihrer Ver­bin­dun­gen zu dem kasa­chi­schen Oppo­si­tio­nel­len Mukhtar Ably­azov Fol­ter und ande­re Miss­hand­lun­gen sowie ein unfai­res Gerichts­ver­fah­ren dro­hen. / Die 49-jäh­ri­ge Tatia­na Paras­ke­vich besitzt die rus­si­sche und die kasa­chi­sche Staats­bür­ger­schaft und befin­det sich der­zeit als Asyl­be­wer­be­rin in der Tsche­chi­schen Repu­blik. Sie wur­de im Mai 2012 mit einem Haft­be­fehl von Inter­pol ver­haf­tet, als sie sich in Kar­l­o­vy Vary (Karls­bad) im Nord­wes­ten Tsche­chi­ens wegen eines Herz­lei­dens medi­zi­nisch behan­deln ließ. Im Juni 2012 bean­trag­ten die ukrai­ni­schen Behör­den wegen ver­meint­li­cher Finanz­de­lik­te die Aus­lie­fe­rung von Tatia­na Paras­ke­vich. Zudem haben die rus­si­schen Behör­den ein Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen ein­ge­reicht. Der Gerichts­hof in Pil­sen hat zwei­mal gegen die Aus­lie­fe­rung von Tatia­na Paras­ke­vich in die Ukrai­ne geur­teilt: im Okto­ber 2012 und im Janu­ar 2013. Im Febru­ar 2013 ent­schied der Obers­te Gerichts­hof in Prag jedoch, dem Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen statt­zu­ge­ben. Ein anschlie­ßen­des Rechts­mit­tel vor dem Ver­fas­sungs­ge­richt wur­de im Mai 2013 zurück­ge­wie­sen. Einen Monat zuvor, im April 2013, hat­te Tatia­na Paras­ke­vich Asyl bean­tragt, die Ent­schei­dung über die Asyl­ge­wäh­rung steht jedoch aus. Nach gegen­wär­ti­gem tsche­chi­schem Recht kann die Aus­lie­fe­rung eineR Asyl­be­wer­be­rIn nicht erfol­gen, solan­ge das Asyl­ver­fah­ren noch läuft. Tatia­na Paras­ke­vich befin­det sich seit über 18 Mona­ten in Pil­sen in Haft. /Die Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen der ukrai­ni­schen und rus­si­schen Behör­den sind allem Anschein nach auf die Ver­bin­dun­gen von Tatia­na Paras­ke­vich zu dem kasa­chi­schen Oppo­si­tio­nel­len Mukhtar Ably­azov zurück­zu­füh­ren. Die­ser war 2009 aus Kasach­stan geflo­hen und wur­de 2011 in Groß­bri­tan­ni­en als Flücht­ling aner­kannt. Mukhtar Ably­azov befin­det sich der­zeit in Frank­reich in Aus­lie­fe­rungs­haft. Auch er soll in die Ukrai­ne oder die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on aus­ge­lie­fert wer­den. Tatia­na Paras­ke­vich ist die ehe­ma­li­ge Geschäfts­füh­re­rin einer Invest­ment­grup­pe. Ihr wird von der ukrai­ni­schen sowie der rus­si­schen Staats­an­walt­schaft vor­ge­wor­fen, zusam­men mit Mukhtar Ably­azov Finanz­de­lik­te began­gen zu haben. Mukhtar Ably­azov ist der ehe­ma­li­ge Vor­stands­vor­sit­zen­de der kasa­chi­schen BTA Bank. / Auf der Grund­la­ge des Völ­ker­rechts hat die Tsche­chi­sche Repu­blik die unein­ge­schränk­te Ver­pflich­tung, nie­man­den in ein Land aus­zu­lie­fern, in dem ihm oder ihr Ver­fol­gung oder ande­re schwe­re Men­schen­rechts­ver­bre­chen dro­hen. Dies bezieht sich auch auf die Abschie­bung in Län­der, in denen einer Per­son die Rück­füh­rung in ein ande­res Land droht, in dem sie wie­der­rum sol­chen Ver­stö­ßen aus­ge­setzt wäre. Die tsche­chi­schen Behör­den müs­sen also die Aus­lie­fe­rung von Tatia­na Paras­ke­vich in die Ukrai­ne oder die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on ver­hin­dern, denn dies wür­de einen Ver­stoß gegen die inter­na­tio­na­len Men­schen­rechts­ver­pflich­tun­gen Tsche­chi­ens dar­stel­len.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 2. Dezem­ber 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : SUDAN

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MENSCH IN GEFAHR: „Ein Anwalt befin­det sich im suda­ne­si­schen Bun­des­staat Süd-Dar­fur ohne Ankla­ge in Haft. Er könn­te gefol­tert und ander­wei­tig miss­han­delt wer­den. / Adam Sha­rief arbei­tet als Anwalt und ist Koor­di­na­tor der Anwalts­ver­ei­ni­gung Dar­fur Bar Asso­cia­ti­on im suda­ne­si­schen Bun­des­staat Süd-Dar­fur. Er wur­de am 26. Sep­tem­ber fest­ge­nom­men und wird ohne Ankla­ge und Zugang zu einem Rechts­bei­stand vom suda­ne­si­schen Geheim­dienst in Nya­la fest­ge­hal­ten. / Sechs Tage vor sei­ner Fest­nah­me gab Adam Sha­rief dem unab­hän­gi­gen Radio­sen­der Radio Daban­ga ein Inter­view. Dar­in kri­ti­sier­te er den Gou­ver­neur von Süd-Dar­fur wegen der schlech­ten Sicher­heits­la­ge in Nya­la, der Haupt­stadt des Bun­des­staa­tes. Er erhob den Vor­wurf, die ört­li­chen Behör­den wür­den Mili­zen für sich arbei­ten las­sen, wel­che die Ver­ant­wor­tung für eine Rei­he von Tötun­gen tra­gen, die in jüngs­ter Zeit in Nya­la began­gen wur­den. Unter ande­rem töte­ten sie Ismail Ibra­him Wadi, einen bekann­ten Geschäfts­mann der Regi­on, sowie des­sen Sohn und Nef­fen. Adam Sha­rief übte zudem Kri­tik dar­an, dass die Sicher­heits­kräf­te am 19. Sep­tem­ber schar­fe Muni­ti­on gegen Demons­trie­ren­de ein­setz­ten, die sich am Tag der Bei­set­zung von Ismail Ibra­him Wadi ver­sam­melt hat­ten. Berich­ten zufol­ge wur­den dabei min­des­tens fünf Men­schen getö­tet und 48 so schwer ver­letzt, dass sie im Kran­ken­haus behan­delt wer­den muss­ten. / Amnes­ty Inter­na­tio­nal befürch­tet, dass Adam Sha­rief allein wegen der fried­li­chen Wahr­neh­mung sei­nes Rechts auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung inhaf­tiert wur­de. Die Orga­ni­sa­ti­on for­dert daher sei­ne sofor­ti­ge Frei­las­sung, sofern er kei­ner als Straf­tat aner­kann­ten Hand­lung ange­klagt wird.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 13. Novem­ber 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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stille

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tan­go : 22.15 — Am 21. Dezem­ber des ver­gan­ge­nen Jah­res notiert Wolf­gang Herrn­dorf auf Posi­ti­on Arbeit und Struk­tur : Ago­ta Kris­tofs Tri­lo­gie zum drit­ten Mal nach­ein­an­der in Fol­ge gele­sen, das Per­so­nal ver­irrt sich schon in mei­ne Träu­me. Einer der ein­ei­igen Zwil­lin­ge, Klaus, Schrift­stel­ler wie im Buch, steht von Gaf­fern und Poli­zis­ten umringt auf dem Nürn­ber­ger Haupt­markt und hält ein Manu­skript mit dem Titel Die glück­li­che Stadt hoch, des­sen sofor­ti­ge Publi­ka­ti­on er ver­langt. Es hand­le von Unge­heue­rem, Skan­da­lö­sem, Ver­bor­ge­nem. Doch nie­mand, scheint ihm, nimmt ihn ernst; man behan­de­le ihn wie einen Wahn­sin­ni­gen. Ein Poli­zist sagt: War­um brin­gen Sie es nicht zur Zei­tung, um es dort ver­öf­fent­li­chen zu las­sen? / Klaus betritt ein Gebäu­de, des­sen Flu­re und Räu­me an einen vor Jahr­zehn­ten still­ge­leg­ten Büro­kom­plex der Deut­schen Post erin­nern, und gibt sein Manu­skript zusam­men mit einem klei­nen Zet­tel an der zustän­di­gen Stel­le ab. Beim Ver­las­sen der Redak­ti­on bemerkt er, dass alle ihm mit­lei­dig nach­schau­en. Er kehrt um. Ein jun­ger Mann erklärt: Sie kom­men jedes Jahr ein­mal mit Ihren Doku­men­ten hier­her und geben sie zusam­men mit einem Zet­tel ab, auf dem steht: “Bit­te neh­men Sie mein Manu­skript ent­ge­gen, tun Sie so, als ob Sie es dru­cken, und las­sen Sie mich nie­mals wis­sen, was auf die­sem Zet­tel steht.” / Das gro­ße Heft. / Der Beweis. / Die drit­te Lüge. / Die Geschich­te des zwan­zigs­ten Jahr­hun­derts in einer Nuss­scha­le, die die Dimen­sio­nen eines Rie­sen­tan­kers hat, unge­heu­er, wahn­sin­nig, maxi­mal kaputt.Stil­le. - stop

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ai : USBEKISTAN

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MENSCH IN GEFAHR : “Abdu­mav­lon Abdu­rakhmo­nov ist seit April ohne Zugang zu sei­ner Fami­lie in Usbe­ki­stan inhaf­tiert. Sei­ne Fami­lie befürch­tet, dass ihm Fol­ter und ande­re Miss­hand­lun­gen dro­hen. / Der 38-jäh­ri­ge Tadschi­ke Abdu­mav­lon Abdu­rakhmo­nov ist am 25. April in Usbe­ki­stan ange­kom­men, um sein Kind aus ers­ter Ehe zu besu­chen. Er hät­te am 28. April wie­der nach Tadschi­ki­stan zurück­keh­ren sol­len. Am 29. April erhielt Abdu­mav­lon Abdu­rakhmo­novs Bru­der in Tadschi­ki­stan einen Anruf von des­sen Ex-Frau, die ihn dar­über in Kennt­nis setz­te, dass Abdu­mav­lon Abdu­rakhmo­nov am 27. April vom usbe­ki­schen natio­na­len Sicher­heits­dienst fest­ge­nom­men wor­den war. Sei­ne Ange­hö­ri­gen hat­ten seit­dem kei­nen Kon­takt mehr zu ihm. Berich­ten zufol­ge wur­de er zwei Tage lang auf einer Poli­zei­wa­che in Beko­bod in Ost-Usbe­ki­stan, 150 km von der Haupt­stadt Tasch­kent ent­fernt, fest­ge­hal­ten. Am 10. Juni erhielt die Fami­lie einen Anruf von einem Mann, der angab, in einer vor­über­ge­hen­den Haft­ein­rich­tung in Tasch­kent inhaf­tiert gewe­sen zu sein, in der auch Abdu­mav­lon Abdu­rakhmo­nov inhaf­tiert war. Abdu­mav­lon Abdu­rakhmo­novs Fami­lie weiß nicht, ob er Zugang zu einem Rechts­bei­stand hat. / Sein Bru­der kon­tak­tier­te das tadschi­ki­sche Kon­su­lat in Tasch­kent, um sich über die Grün­de für die Inhaf­tie­rung von Abdu­mav­lon Abdu­rakhmo­nov zu erkun­di­gen. Das tadschi­ki­sche Kon­su­lat bat das usbe­ki­sche Außen­mi­nis­te­ri­um um Aus­kunft und erhielt am 30. Mai die Rück­mel­dung, dass Abdu­mav­lon Abdu­rakhmo­nov nicht von der Poli­zei in Beko­bod fest­ge­nom­men wor­den war. Abdu­mav­lon Abdu­rakhmo­novs Vater schrieb dar­auf­hin im Juni an den tadschi­ki­schen Men­schen­rechts­om­buds­mann, um Unter­stüt­zung und Hil­fe bei der Auf­klä­rung des Ver­bleibs sei­nes Soh­nes zu erhal­ten. Der tadschi­ki­sche Ombuds­mann lei­te­te die Anfra­ge an den usbe­ki­schen Ombuds­mann wei­ter. Bis­her hat der tadschi­ki­sche Ombuds­mann jedoch kei­ne Ant­wort erhal­ten. / Men­schen, die ohne Kon­takt zur Außen­welt inhaf­tiert sind, dro­hen unab­hän­gig von der Län­ge der Inhaf­tie­rung Fol­ter und ande­re Miss­hand­lun­gen.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 2. Okto­ber 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : MEXICO

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MENSCHEN IN GEFAHR : “Der Men­schen­recht­ler Herón Six­to López ist im mexi­ka­ni­schen Bun­des­staat Oaxa­ca ver­schleppt und getö­tet wor­den. Amnes­ty Inter­na­tio­nal befürch­tet, dass auch sei­ne Fami­lie und Kol­le­gIn­nen in Gefahr sind. Am 20. Juli wur­de die Lei­che des Men­schen­rechts­ver­tei­di­gers Herón Six­to López nahe der Gemein­de San Sebas­tián Teco­maxt­la­huaca im Bun­des­staat Oaxa­ca im Süden Mexi­kos gefun­den. Sie wies min­des­tens sechs Schuss­wun­den auf. Herón Six­to López war am 15. Juli als ver­misst gemel­det wor­den; an die­sem Tag war er zuletzt in sei­nem Büro des Ori­en­tie­rungs- und Bera­tungs­zen­trums für indi­ge­ne Völ­ker (Cen­tro de Ori­ent­a­ción y Ase­so­ría a Pue­blos Indí­ge­nas — COAPI) gese­hen wor­den. Sein Ver­schwin­den wur­de bei der Staats­an­walt­schaft von Oaxa­ca in Jux­tla­huaca offi­zi­ell ange­zeigt. / Herón Six­to López setz­te sich in loka­len Gemein­den für die Rech­te indi­ge­ner Grup­pen ein. So ver­trat er bei­spiels­wei­se das indi­ge­ne Volk der Mix­te­ken in Land­strei­tig­kei­ten. In den letz­ten Mona­ten sei­nes Lebens hat­te er zahl­rei­che anony­me Anru­fe erhal­ten. Einer der Anru­fer sag­te ihm offen­bar, dass man ihn “ver­schwin­den” las­sen wür­de. Seit sei­nem Tod haben sei­ne Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen Vor­fäl­le ange­zeigt, die den Schluss nahe­le­gen, dass sie sich eben­falls in Gefahr befin­den. Am 21. Juli wur­de die Fami­lie nach der Beer­di­gung von Herón Six­to López von einem Auto ver­folgt. / Die Umstän­de, die zum Tod von Herón Six­to López führ­ten, müs­sen noch in vol­lem Umfang geklärt wer­den. Dabei ist es aller­dings wich­tig, dass ein etwa­iger Zusam­men­hang mit sei­ner Men­schen­rechts­ar­beit umfas­send unter­sucht wird.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 5. Sep­tem­ber 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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tan­go : 16.01 — Wäh­rend ich schlief, heu­te, wur­den von einem Pro­gramm, wel­ches das Herz mei­nes Com­pu­ters wie eine schüt­zen­de Haut umgibt, 672 Ver­su­che zurück­ge­wie­sen, Ver­bin­dung auf­zu­neh­men: No 53177 Rich­tung: ein­ge­hend Akti­on: ver­wei­gert Typ: ver­däch­ti­ge Akti­vi­tät Pro­to­koll: TCP — stop

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ai : USA

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MENSCH IN GEFAHR : “War­ren Hill soll am 15. Juli im US-Bun­des­staat Geor­gia hin­ge­rich­tet wer­den. Die sie­ben Exper­tIn­nen, die ihn unter­sucht haben, sagen inzwi­schen alle, dass er “geis­tig behin­dert” ist. In die­sem Fall wür­de eine Hin­rich­tung gegen die US-ame­ri­ka­ni­sche Ver­fas­sung ver­sto­ßen. Sei­ne Rechts­bei­stän­de haben sich an den Obers­ten Gerichts­hof der USA gewandt, damit er ein­greift. / Im Jahr 2002 befand ein Rich­ter des Bun­des­staa­tes Geor­gia, dass War­ren Hill tat­säch­lich “deut­lich unter­durch­schnitt­li­che intel­lek­tu­el­le Fähig¬keiten” auf­wei­se, aber dass nicht zwei­fels­frei “Defi­zi­te im adap­ti­ven Ver­hal­ten” nach­zu­wei­sen sei­en. War­ren Hill war 1991 wegen des 1990 began­ge­nen Mor­des an sei­nem Mit­häft­ling Joseph Hand­spike zum Tode ver­ur­teilt wor­den. Im Jahr 1988 hat das Par­la­ment des Bun­des­staa­tes Geor­gia ein Gesetz ver­ab­schie­det, das die Ver­hän­gung der Todes­stra­fe gegen jede Per­son unter­sagt, bei der “ohne berech­tig­ten Zwei­fel” eine “geis­ti­gen Behin­de­rung” fest­ge­stellt wur­de. Das Gesetz defi­niert die­se Behin­de­rung als “deut­lich unter­durch­schnitt­li­che intel­lek­tu­el­le Fähig­kei­ten”, die zu “Defi­zi­ten im adap­ti­ven Ver­hal­ten” füh­ren, die sich “in der Ent­wick­lungs­pha­se mani­fes­tier­ten”. / Der Obers­te Gerichts­hof der USA (US Supre­me Court) befand in der Grund­satz­ent­schei­dung “Atkins gegen Vir­gi­nia”, dass die Hin­rich­tung von geis­tig behin­der­ten Men­schen gegen die US-Ver­fas­sung ver­sto­ße. Die Rechts¬beistände von War­ren Hill baten auf Grund­la­ge die­ser Ent­schei­dung um erneu­te Prü­fung ihrer vor­he­ri­gen Rechtsmit¬tel. Dies­mal ent­schied das zustän­di­ge Gericht, dass “das Über­wie­gen der Bewei­se” aus­rei­che um fest­zu­stel­len, dass War­ren Hill an einer geis­ti­gen Behin­de­rung lei­det. Das stren­ge­re Kri­te­ri­um “ohne berech­tig­te Zwei­fel” müs­se nicht erfüllt sein. Auf der Grund­la­ge die­ser Beur­tei­lung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Beein­träch­ti­gung von War­ren Hill einer geis­ti­gen Behin­de­rung gleich­kä­me. Die Behör­den von Geor­gia leg­ten dage­gen jedoch Rechts­mit­tel beim Obers­ten Gericht des Bun­des­staa­tes ein, das 2003 mit vier zu drei Stim­men ent­schied, in die­sem Kon­text sei das Kri­te­ri­um “ohne berech­tig­ten Zwei­fel” anzu­le­gen. Der Fall wur­de dann an die Bun­des­ge­rich­te ver­wie­sen, und 2011 ent­schied ein Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt (Court of Appeals for the 11th Cir­cuit) mit sie­ben zu vier Stim­men, dass selbst wenn der Bun­des­staat in sei­ner Gesetz­ge­bung nicht für einen ange­mes­se­nen Aus­gleich gesorgt hat, das US-Bun­des­ge­richt auf­grund von US-Recht nicht befugt sei einzu¬schreiten, auch wenn es die Ent­schei­dung des bun­des­staat­li­chen Gerichts “für nicht kor­rekt oder unüber­legt” erach­te. / Im Febru­ar 2013 stopp­te das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des 11. Bezirks die Hin­rich­tung von War­ren Hill. Zu die­sem Zeit­punkt waren alle an dem Fall betei­lig­ten Exper­tIn­nen zu dem Schluss gekom­men, dass War­ren Hill an einer “geis­ti­gen Behin­de­rung” lei­det. Am 22. April jedoch wies das drei­köp­fi­ge Rich­ter­gre­mi­um das neue Rechts­mit­tel von War­ren Hill mit der Begrün­dung zurück, das Gericht sei den stren­gen Beschrän­kun­gen unter­wor­fen, die das “Gesetz zur Bekämp­fung des Ter­ro­ris­mus und zur effek­ti­ven Durch­set­zung der Todes­stra­fe” (Anti-Ter­ro­rism and Effec­ti­ve Death Penal­ty Act — AEDPA) aus dem Jahr 1996 bei auf­ein­an­der­fol­gen­den Rechts­mit­teln anwen­de. Eine Rich­te­rin des Gre­mi­ums wider­sprach die­ser Auf­fas­sung jedoch und erklär­te, “ein vom Kon­gress ver­ab­schie­de­tes Gesetz kann nicht ange­wen­det wer­den, um das in der Ver­fas­sung fest­ge­schrie­be­ne Recht von War­ren Hill, nicht hin­ge­rich­tet zu wer­den, außer Kraft zu set­zen”. Die Rich­te­rin schrieb: “… der Bun­des­staat Geor­gia wird einen geis­tig behin­der­ten Mann hin­rich­ten. Denn alle sie­ben Exper­tIn­nen, die War­ren Hill jemals unter­sucht haben, sowohl die vom Bun­des­staat bestell­ten als auch die von War­ren Hill beauf­tra­gen Exper­tIn­nen, sind inzwi­schen zu der über­ein­stim­men­den Auf­fas­sung gelangt, dass er geis­tig behin­dert ist.” / Die Rechts­bei­stän­de von War­ren Hill bit­ten den Obers­ten Gerichts­hof der USA, die Hin­rich­tung zu stop­pen. Der Gerichts­hof hat­te die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Geset­zes AEDPA 1996 bestä­tigt und erklärt, das Gesetz habe nicht die Befug­nis des Gerichts­hofs auf­ge­ho­ben, sich direkt mit Ori­gi­nal­an­trä­gen (ori­gi­nal habe­as peti­ti­ons) zu befas­sen, d.h. unter außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den kann sich der Gerichts­hof mit einem ihm direkt vor­ge­tra­ge­nen Fall befas­sen, ohne dass der Fall nach einem Beru­fungs­ver­fah­ren vor einem ande­ren Gericht an den Gerichts­hof wei­ter­ver­wie­sen wur­de. Meh­re­re Jura­pro­fess­so­rIn­nen in den USA haben sich in einem Schrei­ben an den Gerichts­hof gewandt und sich dafür aus­ge­spro­chen, dass der Gerichts­hof sich zu die­sem unge­wöhn­li­chen Schritt ent­schlie­ßen soll­te.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 15. Juli 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : BAHRAIN

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MENSCH IN GEFAHR : “Wie nun bekannt wur­de, ist gegen die bah­rai­ni­sche Akti­vis­tin Zain­ab Al-Kha­wa­ja am 22. Mai erneut eine drei­mo­na­ti­ge Haft­stra­fe ver­hängt wor­den. Sie ist eine gewalt­lo­se poli­ti­sche Gefan­ge­ne. / Am 22. Mai ver­ur­teil­te ein Straf­ge­richt in der Haupt­stadt Mana­ma die Akti­vis­tin Zain­ab Al-Kha­wa­ja zu drei Mona­ten Gefäng­nis und einer Kau­ti­on von 100 Bah­rain-Dina­ren (knapp 200 Euro). Gegen die Akti­vis­tin Ma’suma Sayy­id Sha­raf wur­den am sel­ben Tag sechs Mona­te Haft und eine Kau­ti­on von 200 Bah­rain-Dina­ren (knapp 400 Euro) ver­hängt. Bei­de waren wegen “nicht geneh­mig­ter Ver­samm­lung” und “Ansta­che­lung zum Hass gegen die Regie­rung” ange­klagt wor­den; zudem wur­de ihnen vor­ge­wor­fen, bei ihrer Fest­nah­me im Dezem­ber 2011 Poli­zei­be­am­tIn­nen belei­digt zu haben. Zain­ab Al-Kha­wa­jas befin­det sich im Frau­en­ge­fäng­nis in ‘Issa Town. Besu­che ihrer Fami­lie und ihres Rechts­bei­stan­des wer­den ihr wei­ter­hin ver­wei­gert, da sie es ablehnt, die Gefäng­nis­klei­dung zu tra­gen. Ma’suma Sayy­id Sha­raf befin­det sich der­zeit auf frei­em Fuß. / Zain­ab Al-Kha­wa­ja leis­tet mitt­ler­wei­le meh­re­re kur­ze Haft­stra­fen ab, zu denen sie in min­des­tens vier Fäl­len ver­ur­teilt wor­den ist. Ihre Ent­las­sung steht nun erst Mit­te Dezem­ber 2013 an. Die jüngs­te Haft­stra­fe sowie die wei­te­ren gegen sie ver­häng­ten Gefäng­nis­stra­fen sind end­gül­tig, da sie sich wei­gert, Rechts­mit­tel vor höher­instanz­li­chen Gerich­ten ein­zu­le­gen — sie ist über­zeugt, dass das bah­rai­ni­sche Rechts­sys­tem von der Regie­rung kon­trol­liert wird. Sie hat sich bis­her außer­dem gewei­gert, Kau­ti­ons­zah­lun­gen zu leis­ten und zu Anhö­run­gen vor Gericht oder der Staats­an­walt­schaft zu erschei­nen. Ihr Rechts­bei­stand hat das Kas­sa­ti­ons­ge­richt von die­sen Umstän­den unter­rich­tet in der Hoff­nung, eine Urteils­prü­fung errei­chen zu kön­nen. Das Gericht hat jedoch nicht reagiert. Am 28. Febru­ar ver­ur­teil­te das Beru­fungs­ge­richt in Mana­ma Zain­ab Al-Kha­wa­ja wegen “Belei­di­gung eines Poli­zei­be­am­ten” in einem Mili­tär­kran­ken­haus zu einer drei­mo­na­ti­gen Haft­stra­fe. Damit hob es das Urteil des Straf­ge­richts auf, das sie am 2. Mai 2012 frei­ge­spro­chen hat­te. / Grund hier­für war, dass die Staats­an­walt­schaft den Frei­spruch ange­foch­ten hat­te. Am 27. Febru­ar 2013 hat­te das Beru­fungs­ge­richt ihre Ver­ur­tei­lung zu einer zwei­mo­na­ti­gen Frei­heits­stra­fe wegen “Zer­stö­rung von Staats­ei­gen­tum” auf­recht­erhal­ten, zu der sie ver­ur­teilt wor­den war, weil sie im Mai 2012 in Haft ein Bild des Königs zer­ris­sen hat­te. An die­sem Tag bestä­tig­te das Beru­fungs­ge­richt außer­dem ihre Ver­ur­tei­lung zu einer ein­mo­na­ti­gen Frei­heits­stra­fe wegen “Betre­ten eines Sperr­ge­biets” (der al-Farooq-Kreu­zung — ehe­mals Per­len­platz) durch ein Straf­ge­richt am 10. Dezem­ber 2012. Zain­ab Al-Kha­wa­ja hat­te davon bereits acht Tage in Haft ver­bracht, bevor sie in Erwar­tung des anhän­gi­gen Rechts­mit­tel­ver­fah­rens frei­ge­las­sen wur­de. Ihr ste­hen noch wei­te­re Gerichts­ver­fah­ren bevor.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 1. August 2013 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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