Aus der Wörtersammlung: aktion

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ai : VIETNAM

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MENSCH IN GEFAHR: „Die Men­schen­rechts­ver­tei­di­ge­rin Nguyễn Ngọc Như Quỳnh, die als Blog­ge­rin unter dem Namen Mẹ Nấm (Mut­ter Pilz) bekannt ist, wur­de am 10. Okto­ber fest­ge­nom­men und wegen “Pro­pa­gan­da” gegen den Staat nach Para­graf 88 des viet­na­me­si­schen Straf­ge­setz­buchs ange­klagt. Ihr dro­hen Fol­ter und ander­wei­ti­ge Miss­hand­lung. Es ist nicht bekannt, wo sie zur­zeit fest­ge­hal­ten wird. / Nguyễn Ngọc Như Quỳnh wur­de am 10. Okto­ber um 10 Uhr in ihrer Hei­mat­stadt Nha Trang in der Pro­vinz Khánh Hòa in der Regi­on Nam Trung Bộ fest­ge­nom­men. Zum Zeit­punkt ihrer Fest­nah­me beglei­te­te Nguyễn Ngọc Như Quỳnh die Mut­ter eines Akti­vis­ten, die ihren Sohn in einem ört­li­chen Gefäng­nis besu­chen woll­te. Sicher­heits­kräf­te brach­ten Nguyễn Ngọc Như Quỳnh gegen 11:30 Uhr zu ihrem Zuhau­se und führ­ten dort eine Durch­su­chung durch. Dabei beschlag­nahm­ten sie ihren Com­pu­ter, elek­tro­ni­sche Gerä­te und Demonstrationsplakate./ Nguyễn Ngọc Như Quỳnh wur­de wegen “Pro­pa­gan­da” gegen den Staat nach Para­graf 88 des viet­na­me­si­schen Straf­ge­setz­buchs ange­klagt. Bei einer Ver­ur­tei­lung dro­hen ihr zwi­schen drei und 20 Jah­re Haft. Es ist nicht bekannt, wo sie zur­zeit fest­ge­hal­ten wird. In Viet­nam kön­nen Per­so­nen, die mut­maß­li­cher Straf­ta­ten im Zusam­men­hang mit der natio­na­len Sicher­heit beschul­digt wer­den, bis zu zwei Jah­re in Haft ohne Kon­takt zur Außen­welt fest­ge­hal­ten wer­den, bevor es zu einem Pro­zess kommt. / Staat­li­che Medi­en berich­te­ten, dass Nguyễn Ngọc Như Quỳnh straf­recht­lich ver­folgt wer­de, da sie auf Face­book Arti­kel geschrie­ben und gepos­tet sowie Vide­os und Tex­te geteilt hat­te, in wel­chen die seit 2012 regie­ren­de Kom­mu­nis­ti­sche Par­tei Viet­nams (KPV) und der Staat kri­ti­siert wur­den. In dem Bericht wur­de ein Doku­ment zitiert, wel­ches Nguyễn Ngọc Như Quỳnh auf Face­book geteilt hat­te, und in dem 31 Per­so­nen genannt wur­den, die nach Ver­hö­ren durch die Poli­zei gestor­ben waren. Ihnen war »Beein­träch­ti­gung der natio­na­len und sozia­len Sicher­heit und Ord­nung« vor­ge­wor­fen wor­den. / Nguyễn Ngọc Như Quỳnh ist Mit­grün­de­rin des Unab­hän­gi­gen Viet­na­me­si­schen Blog­ger­netz­werks, wel­ches im Dezem­ber 2013 gegrün­det wur­de. Sie ist allein­er­zie­hen­de Mut­ter zwei­er Kin­der und wur­de wegen ihrer fried­li­chen Akti­vi­tä­ten mehr­mals schi­ka­niert, fest­ge­nom­men und ver­hört. Es ist ihr außer­dem nicht gestat­tet, ins Aus­land zu rei­sen. Sie setzt sich seit mehr als zehn Jah­ren für Men­schen­rech­te und gegen Unge­rech­tig­keit ein und ist eine belieb­te und bekann­te Blog­ge­rin.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 24. Novem­ber 2016 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : IRAN

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MENSCH IN GEFAHR: „Die ira­ni­sche Men­schen­rechts­ver­tei­di­ge­rin und gewalt­lo­se poli­ti­sche Gefan­ge­ne Nar­ges Moham­ma­di befin­det sich seit dem 27. Juni im Hun­ger­streik. Sie pro­tes­tiert damit gegen die fort­ge­setz­te Wei­ge­rung der Behör­den, ihr den tele­fo­ni­schen Kon­takt zu ihren neun­jäh­ri­gen Zwil­lin­gen zu ermög­li­chen. Da Nar­ges Moham­ma­di schwer krank ist und meh­re­re Medi­ka­men­te neh­men muss, sind ihre Gesund­heit und ihr Leben auf­grund des Hun­ger­streiks noch mehr gefähr­det. Die bekann­te Men­schen­rechts­ver­tei­di­ge­rin und gewalt­lo­se poli­ti­sche Gefan­ge­ne Nar­ges Moham­ma­di ist am 27. Juni in einen Hun­ger­streik getre­ten. Sie sieht dar­in die letz­te Mög­lich­keit des Pro­tests gegen die anhal­ten­de Wei­ge­rung der Behör­den, ihr den tele­fo­ni­schen Kon­takt zu ihren Kin­dern zu erlau­ben. Ihre inzwi­schen neun­jäh­ri­gen Zwil­lin­ge muss­ten vor einem Jahr ins Aus­land zu ihrem Vater zie­hen, da sich im Iran seit der Inhaf­tie­rung von Nar­ges Moham­ma­di im Mai 2015 nie­mand um sie küm­mern konn­te. Die Men­schen­recht­le­rin durf­te im ver­gan­ge­nen Jahr ledig­lich ein Tele­fon­ge­spräch mit ihren Kin­dern füh­ren. Am 27. Juni schrieb sie aus dem Evin-Gefäng­nis einen Brief, in dem sie ihren Hun­ger­streik ankün­dig­te. Dar­in erklär­te Nar­ges Moham­ma­di, dass alle ihre Anträ­ge auf tele­fo­ni­schen Kon­takt zum ihren Kin­dern abge­lehnt wor­den sei­en, bis ihr am 2. April auf schrift­li­che Anwei­sung des Staats­an­walts von Tehe­ran ein zehn­mi­nü­ti­ges Gespräch mit ihren Zwil­lin­gen erlaubt wor­den sei. Sie schrieb: “Ich kann mich nicht mehr an ihre Stim­men erin­nern. Ihre Fotos ste­hen nicht mehr neben mei­nem Bett. Ich kann es nicht mehr ertra­gen, sie anzu­schau­en … [Die Behör­den] betrach­ten es als Ver­bre­chen, dass ich eine Men­schen­rechts­ver­tei­di­ge­rin bin. Aber noch schmerz­haf­ter ist, dass sie mir vor­ent­hal­ten, Frau und Mut­ter zu sein. Bis zum Tag an dem ich ster­be und für immer ver­stum­me, wer­de ich pro­tes­tie­ren und ich wer­de das alles nie ver­ges­sen.” Im Febru­ar 2016 hat­te sie einen offe­nen Brief an die Obers­te Jus­tiz­au­to­ri­tät geschrie­ben, in dem sie beklag­te, dass die Behör­den ihr den tele­fo­ni­schen Kon­takt mit ihren Kin­dern ver­wei­ger­ten, um sie noch mehr zu bestra­fen. Nar­ges Moham­ma­di ist schwer krank. Sie lei­det an einer Lun­gen­em­bo­lie (ein Blut­ge­rinn­sel in ihren Lun­gen) und an einer neu­ro­lo­gi­schen Erkran­kung, die zu Krampf­an­fäl­len und Läh­mungs­er­schei­nun­gen führt. Sie benö­tigt eine per­ma­nen­te fach­ärzt­li­che Behand­lung, die im Gefäng­nis nicht mög­lich ist. Zudem muss sie täg­lich Medi­ka­men­te ein­neh­men. Der Hun­ger­streik bedeu­tet eine wei­te­re Gefahr für ihre Gesund­heit und ihr Leben. Am 3. Juli wur­de sie aus dem Tehe­ra­ner Evin-Gefäng­nis ins Kran­ken­haus Iran Mehr in Tehe­ran gebracht, um Rou­ti­ne­un­ter­su­chun­gen wegen ihrer Lun­gen­em­bo­lie vor­neh­men zu las­sen. Nar­ges Moham­ma­di wur­de in einem unfai­ren Gerichts­ver­fah­ren im April 2016 in meh­re­ren Ankla­ge­punk­ten für schul­dig befun­den und zu 16 Jah­ren Gefäng­nis ver­ur­teilt. Die Ankla­ge­punk­te lau­te­ten auf “Grün­dung einer ver­bo­te­nen Grup­pie­rung” und “Ver­brei­tung von Pro­pa­gan­da gegen das Sys­tem”. Sie ver­büßt bereits eine sechs­jäh­ri­ge Haft­stra­fe, die in einem sepa­ra­ten Ver­fah­ren gegen sie ver­hängt wur­de. Die Schuld­sprü­che ste­hen alle in Zusam­men­hang mit ihrer Men­schen­rechts­ar­beit.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 17. August 2016 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : BAHRAIN

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MENSCH IN GEFAHR : “Der bah­rai­ni­sche Men­schen­rechts­ver­tei­di­ger Nabeel Rajab ist am 13. Juni fest­ge­nom­men wor­den. Er ist wegen “Ver­brei­tung von fal­schen Infor­ma­tio­nen und Gerüch­ten mit dem Ziel, den Staat in Ver­ruf zu brin­gen” ange­klagt. Die Staats­an­walt­schaft hat eine sie­ben­tä­gi­ge Haft­an­ord­nung gegen ihn erlas­sen. Er ist ein gewalt­lo­ser poli­ti­scher Gefan­ge­ner. Am 13. Juni gegen 5 Uhr mor­gens umstell­ten Bereitschaftspolizist_innen das Vier­tel des Dor­fes Bani Jam­ra west­lich der Haupt­stadt Mana­ma, in dem Nabeel Rajab wohnt, und nah­men den Men­schen­rechts­ver­tei­di­ger fest. Sie leg­ten einen Durch­su­chungs­be­schluss für sein Haus sowie einen Haft­be­fehl gegen ihn und einen Beschluss für sei­ne Über­ga­be an die Kri­mi­nal­po­li­zei vor. Eine Begrün­dung für die­se Maß­nah­men war dar­aus jedoch nicht ersicht­lich. Sein Han­dy und sein Com­pu­ter wur­den beschlag­nahmt und er ist auf die Poli­zei­sta­ti­on in Ost-Rif­fa süd­lich von Mana­ma gebracht wor­den, wo er sich noch immer befin­det. Man hat ihm erlaubt, sei­ne Fami­lie anzu­ru­fen. Am 14. Juni hat man Nabeel Rajab zur Staats­an­walt­schaft gebracht, wo er wegen “Ver­brei­tung von fal­schen Infor­ma­tio­nen und Gerüch­ten mit dem Ziel, den Staat in Ver­ruf zu brin­gen” ange­klagt wur­de. Die Staats­an­walt­schaft erließ zudem wegen der lau­fen­den Ermitt­lun­gen eine sie­ben­tä­gi­ge Haft­an­ord­nung gegen ihn. Die Rechts­bei­stän­de von Nabeel Rajab waren bei dem Ter­min am 14. Juni anwe­send. Als sei­ne Ange­hö­ri­gen ihn gegen 21 Uhr des­sel­ben Tages besuch­ten, sag­te er ihnen, dass man ihn anders als ande­re Gefan­ge­ne in Ein­zel­haft fest­hal­te. Gegen Nabeel Rajab wird zusätz­lich wegen sepa­ra­ter Vor­wür­fe bezüg­lich eini­ger Twit­ter-Kom­men­ta­re und geteil­ter Twit­ter-Nach­rich­ten ermit­telt. The­men der Kom­men­ta­re sol­len der Krieg im Jemen und Fol­ter­vor­wür­fe im Zusam­men­gang mit einem Häft­lings­streik am 10. März 2015 im Jaw-Gefäng­nis gewe­sen sein. Soll­te auch die­ser Fall vor Gericht gebracht und Nabeel Rajab ver­ur­teilt wer­den, dro­hen ihm bis zu zehn Jah­re Haft. Im Novem­ber 2014 wur­de ein Rei­se­ver­bot gegen ihn ver­hängt.” — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 28. Juli 2016 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : SÜDAFRIKA

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MENSCHEN IN GEFAHR: „Im März wur­de der süd­afri­ka­ni­sche Land­rechts­ak­ti­vist und Vor­sit­zen­de des Ama­di­ba Cri­sis Com­mit­tee (ACC), Sik­ho­si­phi Rha­de­be, erschos­sen. Kurz vor sei­nem Tod hat­te er erfah­ren, dass sein Name sowie die Namen zwei­er wei­te­rer Sprecher_innen des ACC auf einer “Abschuss­lis­te” ste­hen. Es gibt Zwei­fel an der Gründ­lich­keit der Unter­su­chun­gen der Tötung. Zudem besteht Sor­ge um die Sicher­heit der bei­den ACC-Spre­cher_in­nen sowie wei­te­rer Aktivist_innen, die in Xolo­be­ni gegen ein Berg­bau­pro­jekt kämp­fen. Sik­ho­si­phi “Bazoo­ka” Rha­de­be wur­de am 22. März 2016 von zwei Män­nern erschos­sen, die ihn bei sich zuhau­se in Lur­hol­we­ni in der Pro­vinz Ost­kap auf­such­ten und sich als Poli­zis­ten aus­ga­ben. Sein min­der­jäh­ri­ger Sohn war bei dem Vor­fall anwe­send. Weni­ge Stun­den vor sei­nem Tod hat­te Sik­ho­si­phi Rha­de­be erfah­ren, dass sein Name auf einer “Abschuss­lis­te” stand. Auf die­ser Lis­te befin­den sich zudem die Namen zwei­er wei­te­rer ACC-Mit­glie­der, Mza­mo Dla­mi­ni und Nonhle Mbut­hu­ma. Sik­ho­si­phi Rha­de­be war Lei­ter des ACC, einer Gemein­schafts­in­itia­ti­ve gegen den Abbau von Titan und ande­ren Schwer­me­tal­len in einem Tage­bau auf Gemein­schafts­land in Xolo­be­ni durch ein loka­les Toch­ter­un­ter­neh­men des aus­tra­li­schen Kon­zerns Mine­ral Com­mo­di­ties Limi­t­ed (MRC). Das ACC befürch­tet, dass infol­ge des Berg­bau­pro­jekts Hun­der­te Ange­hö­ri­ge der Gemein­schaft der Umgun­gund­l­o­vu von ihrem ange­stamm­ten Land ver­trie­ben wer­den, und dass durch Umwelt­schä­den wie z. B. Was­ser­ver­schmut­zung ihr Recht auf einen ange­mes­se­nen Lebens­stan­dard (ein­schließ­lich Zugang zu sau­be­rem Trink­was­ser) ver­letzt wird. Das ACC besteht aus etwa 3.000 Mit­glie­dern und kämpft seit zehn Jah­ren für die Rech­te der Anwohner_innen, die im Fall einer Berg­bau­li­zenz für die MRC-Toch­ter­ge­sell­schaft gefähr­det wären. ACC-Mit­glie­der sind wegen ihrer Arbeit bedroht und ange­grif­fen wor­den, unter ande­rem auch von Anwohner_innen, die das Berg­bau­pro­jekt unter­stüt­zen. Die Orga­ni­sa­ti­on hat die­se Angrif­fe bei der Poli­zei ange­zeigt, die jedoch größ­ten­teils untä­tig geblie­ben ist. Nach der Tötung von Sik­ho­si­phi Rha­de­be sind füh­ren­de ACC-Mit­glie­der äußerst besorgt um ihre Sicher­heit. Kurz nach dem Vor­fall über­gab die ört­li­che Poli­zei die Unter­su­chung der Tötung an die Ein­heit zur Unter­su­chung schwe­rer Straf­ta­ten (Direc­to­ra­te for Prio­ri­ty Cri­mes Inves­ti­ga­ti­on — DCPI) des natio­na­len Poli­zei­diens­tes. Doch die Ermitt­lun­gen wei­sen eini­ge Män­gel auf, was Zwei­fel dar­an auf­kom­men lässt, ob die Fami­lie von Sik­ho­si­phi Rha­de­be Gerech­tig­keit erfah­ren wird.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 6. Juli 2016 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : TÜRKEI

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MENSCH IN GEFAHR: „Der syri­sche Flücht­ling F.M. befin­det sich seit dem 15. März 2015 unter unmensch­li­chen Bedin­gun­gen im Flug­ha­fen Istan­bul-Ata­türk will­kür­lich in Haft. Er läuft wei­ter­hin Gefahr, jeder­zeit nach Syri­en abge­scho­ben zu wer­den. / Der Syrer F.M. ist im August 2012 aus Syri­en geflo­hen, um dem Wehr­dienst zu ent­ge­hen. Er wird seit dem 15. März 2015 in einem “Raum für pro­ble­ma­ti­sche Pas­sa­gie­re” im Flug­ha­fen Istan­bul-Ata­türk fest­ge­hal­ten. Im Novem­ber 2015 war er in den Liba­non geflo­gen, wo ihm die Ein­rei­se jedoch ver­wei­gert wur­de, wor­auf­hin er in die Tür­kei zurück­reis­te. Die Inhaf­tie­rung von F.M. im Flug­ha­fen scheint will­kür­lich zu sein und jeg­li­cher recht­li­chen Grund­la­ge zu ent­beh­ren. Der Rechts­bei­stand von F.M. hat einen Antrag auf Frei­las­sung gestellt, bis zum 4. März 2016 ist jedoch noch kei­ne Ent­schei­dung getrof­fen wor­den. / In dem “Raum für pro­ble­ma­ti­sche Pas­sa­gie­re” gibt es ledig­lich künst­li­ches Licht, das 24 Stun­den am Tag ein­ge­schal­tet ist. Zudem gibt es kei­ne Bet­ten und kei­ne Pri­vat­sphä­re. Die Bedin­gun­gen ent­spre­chen einer grau­sa­men, unmensch­li­chen und ernied­ri­gen­den Behand­lung und es ver­stößt gegen die Recht­spre­chung des Lan­des und gegen das Völ­ker­recht, wenn Per­so­nen in sol­chen Ein­rich­tun­gen für einen län­ge­ren Zeit­raum — in die­sem Fall seit einem Jahr — fest­ge­hal­ten wer­den. / F.M. hat Ver­wand­te in ande­ren Län­dern, die ver­su­chen, ihn finan­zi­ell bei der Bean­tra­gung eines Visums zu unter­stüt­zen. Amnes­ty Inter­na­tio­nal vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen zufol­ge hat jedoch bis­lang kein Ver­tre­ter einer aus­län­di­schen Bot­schaft F.M. in Haft besucht, um ihn für den Antrag zu befra­gen. Es ist aller­dings unklar, ob dies dar­an liegt, dass der Kon­takt durch die tür­ki­schen Behör­den ver­wei­gert wur­de, oder ob tat­säch­lich kein Ver­such von Sei­ten der Bot­schaf­ten unter­nom­men wur­de. / F.M. ist in Gefahr, jeder­zeit nach Syri­en zurück­ge­schickt zu wer­den. Es ist bekannt, dass die tür­ki­schen Behör­den Rück­füh­run­gen von Flücht­lin­gen nach Syri­en und in den Irak durch­füh­ren, wo ihnen schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen dro­hen. Dies stellt einen Ver­stoß gegen den für die Tür­kei bin­den­den Grund­satz der Nicht­zu­rück­wei­sung (Non-Refou­le­ment) gemäß dem natio­na­len Recht und dem Völ­ker­recht dar. Es sind außer­dem Fäl­le bekannt, in denen Flücht­lin­ge von den tür­ki­schen Behör­den unter Druck gesetzt wur­den, in ihr Hei­mat­land zurück­zu­keh­ren, indem man ihnen mit einer unbe­fris­te­ten Inhaf­tie­rung gedroht hat. F.M. hat Ver­wand­ten gegen­über gesagt, dass er in Erwä­gung zieht, einer Rück­kehr nach Syri­en zuzu­stim­men. Er sag­te: “Dort ster­be ich wenigs­tens sofort und es ist vor­bei, anstatt jeden Tag, den ich hier ver­brin­ge, ein biss­chen mehr zu ster­ben.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 21. April 2016 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : IRAN

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MENSCH IN GEFAHR: „Der Obers­te Gerichts­hof des Irans hat das Todes­ur­teil von Moham­mad Ali Tahe­ri im Dezem­ber 2015 auf­ge­ho­ben und sei­nen Fall zur wei­te­ren Unter­su­chung zurück an das Revo­lu­ti­ons­ge­richt ver­wie­sen. Er befin­det sich nun seit mehr als vier Jah­ren in Ein­zel­haft und ist in den Hun­ger­streik getre­ten. / Moham­mad Ali Tahe­ri ist am 30. Janu­ar in den Hun­ger­streik getre­ten, nach­dem ihm Ange­hö­ri­ge des Gefäng­nis­per­so­nals in dem den Revo­lu­ti­ons­gar­den unter­stell­ten Trakt 2A des Evin-Gefäng­nis­ses in Tehe­ran gesagt hat­ten, dass “er sich den Gedan­ken, er wür­de frei­ge­las­sen, aus dem Kopf schla­gen soll”. Nach sie­ben Tagen Hun­ger­streik ver­lor er das Bewusst­sein und wur­de in ein Kran­ken­haus ver­legt. Am 10. Febru­ar brach­te man ihn zurück in das Gefäng­nis. Trotz sei­nes schlech­ten gesund­heit­li­chen Zustands setz­te er sei­nen Hun­ger­streik fort. / Moham­mad Ali Tahe­ri befin­det sich seit Mai 2011 in Ein­zel­haft. Ihm wird unter ande­rem die “För­de­rung von Ver­dor­ben­heit auf Erden” sowie die “Belei­di­gung isla­mi­scher Hei­lig­kei­ten” vor­ge­wor­fen. Für Letz­te­res ver­ur­teil­te ihn ein Revo­lu­ti­ons­ge­richt im Okto­ber 2011 zu fünf Jah­ren Gefäng­nis, wäh­rend das Gericht im Fall der ers­ten Ankla­ge die Not­wen­dig­keit wei­te­rer Unter­su­chun­gen sah. Die Revo­lu­ti­ons­gar­den nah­men dar­auf­hin ihre Ermitt­lun­gen wie­der auf. In die­ser Zeit wur­de sei­ne Unter­su­chungs­haft, die er in Ein­zel­haft ver­bringt, mehr­fach ver­län­gert. Im Juli 2015 wur­de Moham­mad Ali Tahe­ri schließ­lich wegen “För­de­rung von Ver­dor­ben­heit auf Erden” zum Tode ver­ur­teilt. Grund dafür war die Grün­dung der spi­ri­tu­el­len Grup­pe Erfan-e-Halg­heh und sei­ne spi­ri­tu­el­len Leh­ren und Prak­ti­ken, die von den Behör­den als “per­vers” bezeich­ne­ten wur­den und ihnen zufol­ge dazu dien­ten, einen “lang­sa­men Umsturz” der Regie­rung durch die Schwä­chung der reli­giö­sen Über­zeu­gun­gen der Men­schen her­bei­zu­füh­ren. Im Dezem­ber 2015 hob der Obers­te Gerichts­hof das Todes­ur­teil auf und führ­te an, dass der Tat­be­stand der “För­de­rung von Ver­dor­ben­heit auf Erden” nach dem zum Zeit­punkt sei­ner Akti­vi­tä­ten gel­ten­den Recht nicht erfüllt wor­den sei. Der Fall wur­de kürz­lich zur Durch­füh­rung wei­te­rer Ermitt­lun­gen, die zur Erhär­tung des Vor­wurfs führ­ten könn­ten, wie­der an die zustän­di­gen Ermitt­lungs­be­hör­den über­ge­ben. Am 7. Febru­ar 2016 wur­de die fünf­jäh­ri­ge Haft­stra­fe unter Berück­sich­ti­gung der noch immer andau­ern­den Unter­su­chungs­haft als ver­büßt ange­se­hen.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 30. März 2016 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : ÄGYPTEN

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MENSCH IN GEFAHR: „Am 9. Janu­ar um etwa 14.30 Uhr führ­ten drei Ange­hö­ri­ge des ägyp­ti­schen Geheim­diensts, die in Zivil geklei­det waren, eine Raz­zia in einem Café des Kai­ro­er Stadt­teils El Ago­u­za durch. Es ist bekannt, dass sich der Men­schen­recht­ler Dr. Ahmed Abdul­lah häu­fig dort auf­hält. Die Sicher­heits­kräf­te leg­ten kei­nen Durch­su­chungs- oder Haft­be­fehl vor, durch­such­ten aber den­noch das Café nach Dr. Ahmed Abdul­lah und erkun­dig­ten sich bei den Ange­stell­ten nach sei­nem Auf­ent­halts­ort. / Dr. Ahmed Abdul­lah erstat­te­te dar­auf­hin Anzei­ge bei der Staats­an­walt­schaft und gab zu Pro­to­koll, dass alle Ver­su­che, ihm Scha­den zuzu­fü­gen, vom Innen­mi­nis­te­ri­um zu ver­ant­wor­ten sei­en. Es sind kei­ne straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen gegen Dr. Ahmed Abdul­lah bekannt, und er hat bis­her kei­ne Vor­la­dung von der Staats­an­walt­schaft erhal­ten. Die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le von Dr. Ahmed Abdul­lah, ins­be­son­de­re sein Tele­fon, wer­den jedoch seit eini­ger Zeit von den Sicher­heits­kräf­ten abge­hört. Sie haben mehr­fach tele­fo­nisch damit gedroht, ihn fest­zu­neh­men. / Seit Okto­ber 2015 läuft eine media­le Ver­leum­dungs­kam­pa­gne gegen Dr. Ahmed Abdul­lah. Er ist Vor­sit­zen­der des Stif­tungs­rats der Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on “Ägyp­ti­sche Kom­mis­si­on für Rech­te und Frei­hei­ten” (ECRF) und wird eben­so wie der Lei­ter der Orga­ni­sa­ti­on, Moha­med Lot­fy, von der Pres­se als Gefahr für die natio­na­le Sicher­heit por­trä­tiert. Medi­en­be­rich­ten zufol­ge sol­len die bei­den Män­ner gehei­me Tref­fen mit US-ame­ri­ka­ni­schen und euro­päi­schen Behördenvertreter_innen abge­hal­ten haben, um die natio­na­le Sicher­heit Ägyp­tens zu gefähr­den und den Ruf des Lan­des im Aus­land zu schä­di­gen.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 25. Febru­ar 2016 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : VIETNAM

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MENSCH IN GEFAHR: „Die viet­na­me­si­sche Anwäl­tin und Men­schen­recht­le­rin Lê Thu Hà wur­de am 16. Dezem­ber fest­ge­nom­men. Kurz zuvor am sel­ben Tag war auch der bekann­te Men­schen­rechts­an­walt Nguyễn Văn Đài fest­ge­nom­men wor­den. Bis­her durf­te sie kei­nen Besuch von ande­ren Aktivist/innen erhal­ten. Sie läuft Gefahr, gefol­tert und ander­wei­tig miss­han­delt zu wer­den. / Die Rechts­an­wäl­tin Lê Thu Hà soll am 16. Dezem­ber inhaf­tiert wor­den sein, als Sicher­heits­kräf­te die Woh­nung des Men­schen­rechts­an­walts Nguyễn Văn Đài in der Haupt­stadt Hanoi durch­such­ten. Der Anwalt war am Mor­gen des­sel­ben Tages fest­ge­nom­men wor­den. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu sei­nem Fall fin­den Sie in UA-292/2015.  Lê Thu Hà ist Mit­glied der von Nguyễn Văn Đài gegrün­de­ten Orga­ni­sa­ti­on “Bru­der­schaft für Demo­kra­tie” (Brot­her­hood for Demo­cra­cy). Sie befin­det sich der­zeit im B14-Gefäng­nis in Hanoi in Unter­su­chungs­haft. Es ist nicht bekannt, ob sie bereits ange­klagt wurde./ Lê Thu Hà war bereits am 23. Sep­tem­ber fest­ge­nom­men wor­den, gemein­sam mit vier wei­te­ren Mitarbeiter/innen des unab­hän­gi­gen You­Tube-Kanals “Lương Tâm TV” (“Gewis­sens-TV”). Sie war als Eng­lisch-Über­set­ze­rin für den Sen­der tätig gewe­sen, der seit August 2015 auf You­Tube kur­ze Clips über die Men­schen­rechts­la­ge in Viet­nam aus­strahlt. Alle fünf waren bis spät­abends von der Hanoier Sicher­heits­po­li­zei fest­ge­hal­ten wor­den. Im April hat­ten die Behör­den den Rei­se­pass von Lê Thu Hà ein­ge­zo­gen, kurz bevor sie von Hanoi nach Ho-Chi-Minh-Stadt flie­gen und von dort aus einen Flug ins Aus­land neh­men woll­te. / Am 20. Dezem­ber ver­such­ten eini­ge Aktivist/innen, Lê Thu Hà im B14-Gefäng­nis zu besu­chen, durf­ten sie jedoch nicht sehen. Sie läuft Gefahr, gefol­tert und ander­wei­tig miss­han­delt zu wer­den. Verteidiger/innen der Men­schen­rech­te, gegen die in Viet­nam straf­recht­li­che Vor­wür­fe erho­ben wor­den sind, wer­den wäh­rend der Unter­su­chungs­haft bzw. in der Ermitt­lungs­pha­se häu­fig unmensch­lich behan­delt.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 2. Febru­ar 2016 hin­aus, unter > ai : urgent action

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ai : MEXICO

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MENSCH IN GEFAHR: „Am 14. Novem­ber erhielt der Men­schen­rechts­ver­tei­di­ger Fray Aure­lio Mon­te­ro Vás­quez, der sich für Migrant_innen ein­setzt, einen Droh­an­ruf von einem Mann, der angab, der Anfüh­rer eines der größ­ten Dro­gen­kar­tel­le zu sein. Als Fray Aure­lio Mon­te­ro Vás­quez den Anruf erhielt, befand er sich in einer Kri­sen­sit­zung mit natio­na­len Ermitt­lungs­be­hör­den, um über die jüngs­ten Ent­füh­run­gen von und sexu­el­len Über­grif­fe auf Migrant_innen in der Nähe von Teno­si­que im Bun­des­staat Tabas­co zu spre­chen. Er gab sein Tele­fon an einen Ange­hö­ri­gen der Gene­ral­staats­an­walt­schaft Mexi­kos wei­ter, damit die­ser mit­hö­ren konn­te. Fray Aure­lio Mon­te­ro Vás­quez zufol­ge soll der Anru­fer, der wei­ter in dem Glau­ben war, mit dem Men­schen­recht­ler zu spre­chen, gesagt haben: “Du bist zu weit gegan­gen”. Außer­dem habe er gedroht, ihn anzu­grei­fen, wenn er nicht 50.000 mexi­ka­ni­sche Pesos (ca. 2850 Euro) von ihm erhiel­te. Wäh­rend der Kri­sen­sit­zung rief der­sel­be Mann noch acht wei­te­re Male an, sodass es den Behör­den mög­lich war, her­aus­zu­fin­den, dass die Anru­fe aus einem nörd­li­chen Teil Mexi­kos getä­tigt wur­den. An dem Tag, als Fray Aure­lio Mon­te­ro Vás­quez die Droh­an­ru­fe erhielt, hat­te er zusam­men mit Kolleg_innen der Migran­ten­her­ber­ge La 72 in Teno­si­que im Bun­des­staat Tabas­co Anzei­ge wegen der Ent­füh­rung von Migrant_innen ein­ge­reicht. In den Wochen zuvor berich­te­ten Fray Aure­lio Mon­te­ro Vás­quez und sei­ne Kolleg_innnen über eine star­ke Zunah­me der sexu­el­len Über­grif­fen auf und Ent­füh­run­gen von Migrant_innen, von denen die meis­ten aus Zen­tral­ame­ri­ka stam­men. Fray Tomás Gon­zá­lez, der eben­falls in der Migran­ten­her­ber­ge La 72 tätig ist, hat viel zu die­sen Fäl­len gear­bei­tet und in den ver­gan­ge­nen Wochen Sicher­heits­vor­fäl­le bei den Behör­den gemel­det. Am 16. Novem­ber war die Bun­des­po­li­zei, die für den Schutz der Migran­ten­un­ter­kunft La 72 zustän­dig ist, in der Umge­bung nicht oft genug auf Strei­fe gegan­gen und hat­te die Unter­kunft meh­re­re Stun­den mit­ten in der Nacht und am frü­hen Mor­gen unbe­auf­sich­tigt gelas­sen. Die­se Poli­zei­strei­fen gehö­ren zu den Sicher­heits­maß­nah­men der Regie­rung, damit die Mitarbeiter_innen der Her­ber­ge ihrer Men­schen­rechts­ar­beit wei­ter­hin aus­üben kön­nen.“ — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 7. Janu­ar 2016 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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ai : USA

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MENSCH IN GEFAHR: „In den frü­hen Mor­gen­stun­den des 13. Febru­ar 1994 ent­deck­te ein Poli­zist in einem Super­markt in Colum­bia im US-Bun­des­staat Mis­sou­ri die Lei­chen der 44-jäh­ri­gen Mary Brat­cher, des 58-jäh­ri­gen Fred Jones und der 57-jäh­ri­gen Mabel Scruggs. Alle drei hat­ten in dem Super­markt gear­bei­tet und waren an Kopf­ver­let­zun­gen gestor­ben. Ernest Lee John­son, der regel­mä­ßig in dem Super­markt ein­ge­kauft hat­te, wur­de fest­ge­nom­men und wegen drei­fa­chen Mor­des ange­klagt. Man stell­te ihn im Mai 1995 vor Gericht, sprach ihn schul­dig und ver­ur­teil­te ihn zum Tode. / 1998 ord­ne­te der Obers­te Gerichts­hof von Mis­sou­ri eine neue Straf­zu­mes­sung an. Grund dafür war, dass der Rechts­bei­stand von Ernest Lee John­son es ver­säumt hat­te, die Aus­sa­ge eines Psych­ia­ters vor­zu­brin­gen, wel­cher sei­nen Man­dan­ten unter­sucht hat­te. Das Gericht erklär­te, dass sich der “ein­deu­ti­ge und nach­drück­li­che Ein­druck gefes­tigt” habe, dass die­se Aus­sa­ge “die Erwä­gun­gen der Geschwo­re­nen beein­flusst hät­te”. Nach Ansicht des Gerichts hät­ten sich die Geschwo­ren in der Fol­ge mög­li­cher­wei­se für eine lebens­lan­ge Haft­stra­fe aus­ge­spro­chen. / Bei der erneu­ten Fest­le­gung des Straf­ma­ßes 1999 wur­de gegen Ernest Lee John­son jedoch wie­der die Todes­stra­fe ver­hängt. 2002 ent­schied der Obers­te Gerichts­hof der USA, dass die Hin­rich­tung von Men­schen mit einer geis­ti­gen Behin­de­rung (intellec­tu­al disa­bi­li­ty / men­tal retar­da­ti­on) ver­fas­sungs­wid­rig ist. 2003 ord­ne­te der Obers­te Gerichts­hof des Bun­des­staa­tes Mis­sou­ri aber­mals eine neue Straf­zu­mes­sung im Fall von Ernest Lee John­son an. Dies­mal, weil Bewei­se für eine geis­ti­ge Behin­de­rung nicht ange­mes­sen dar­ge­legt wor­den waren. Sein Intel­li­genz­quo­ti­ent (IQ) war im Lau­fe sei­nes Lebens mehr­fach bestimmt wor­den. Bei einem IQ-Test im Alter von acht Jah­ren ergab sich ein IQ von 77, bei einem Test im Alter von zwölf Jah­ren betrug der gemes­se­ne IQ 63. Ernest Lee John­son hat­te Pro­ble­me in der Schu­le und besuch­te eine Son­der­schu­le. Bei ihm wur­de außer­dem eine Alko­hol­em­bryo­pa­thie dia­gnos­ti­ziert. Dabei han­delt es sich um eine Schä­di­gung des Kin­des, wel­che durch Alko­hol­kon­sum der Mut­ter wäh­rend der Schwan­ger­schaft ent­stan­den ist und unter ande­rem zu geis­ti­gen Ent­wick­lungs­schä­di­gun­gen führt. Außer­dem hat Ernest Lee John­son wäh­rend sei­ner Kind­heit zwei schwe­re Kopf­ver­let­zun­gen erlit­ten. / 2006 wur­de Ernest Lee John­son zum drit­ten Mal zum Tode ver­ur­teilt. Die Geschwo­re­nen waren der Ansicht, dass es kei­ne aus­rei­chen­den Bewei­se für eine geis­ti­ge Behin­de­rung gäbe. Ernest Lee John­sons Ver­tei­di­gung hat­te erklärt, dass die Beweis­last nicht bei ihrem Man­dan­ten lie­gen dür­fe und der Staat bewei­sen müs­se, dass er kei­ne geis­ti­ge Behin­de­rung auf­weist. Zwei Expert_innen der Ver­tei­di­gung hat­ten wäh­rend des Ver­fah­rens eine geis­ti­ge Behin­de­rung bestä­tigt. Einer von ihnen hat­te den IQ von Ernest Lee John­son bestimmt und erklärt, dass die­ser bei 67 läge. Zudem sag­ten bei­de, dass er in ver­schie­de­nen Berei­chen Anpas­sungs­schwie­rig­kei­ten habe und sich sei­ne geis­ti­ge Behin­de­rung bereits vor Voll­endung des 18. Lebens­jahrs mani­fes­tiert habe. Der Mit­ar­bei­ter des hin­zu­ge­zo­ge­nen staat­li­chen Exper­ten ermit­tel­te zwar eben­falls einen IQ von 67, die­ser gab jedoch an, Ernest Lee John­son wür­de simu­lie­ren. Der Exper­te der Ver­tei­di­gung stritt dies wie­der­rum ab und gab an, mit­hil­fe von Unter­su­chun­gen aus­ge­schlos­sen zu haben, dass Ernest Lee John­son simu­liert. Die Staats­an­walt­schaft erklär­te gegen­über den Geschwo­re­nen, dass “anzu­neh­men, dass es wahr­schein­li­cher ist, dass die­ser Mann eine geis­ti­ge Behin­de­rung hat, als dass er gesund ist, eine Belei­di­gung ist, eine Belei­dung der Opfer”. Der Obers­te Gerichts­hof von Mis­sou­ri bestä­tig­te das Todes­ur­teil 2008 und erklär­te, dass “die Ent­schei­dung der Geschwo­re­nen respek­tiert” wer­den müs­se. Drei der sie­ben Richter_innen wider­spra­chen dem jedoch und argu­men­tier­ten, dass die Tat­sa­che, “dass der Ange­klag­te bewei­sen muss­te, dass er geis­tig behin­dert ist, die Ent­schei­dung — ob John­son zum Tode ver­ur­teilt wer­den soll­te — will­kür­lich erschei­nen lässt” und dass die wider­sprüch­li­chen Fak­ten in die­sem Fall “zei­gen, dass das Ergeb­nis — Leben oder Tod — durch­aus davon abhän­gen kann, bei wel­cher Sei­te die Beweis­last liegt“. / Amnes­ty Inter­na­tio­nal wen­det sich in allen Fäl­len, welt­weit und aus­nahms­los gegen die Todes­stra­fe. — Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen sowie emp­foh­le­ne schrift­li­che Aktio­nen, mög­lichst unver­züg­lich und nicht über den 3. Novem­ber 2015 hin­aus, unter »> ai : urgent action

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